40  Stellvertretung  bei  Verträgen.

angegangene  Handlung  des  Advokaten  X.  auf  Abschluß
  eines  Vertrages  als  eines  nicht  streitigen
Rechtsgeschäftes  gerichtet  war,  die  eine  auf  speziellem
Auftrage  beruhende  Vollmacht  voraussetze,  welche
mit  einer  präsumtiven  Prozeßvollmacht  nichts  gemein
  habe.  -

Allein  nach  Inhalt  der  GO.  Kap.  III  8.  7
wird  der  Kläger  ausdrücklich  daran  erinnert,  vor  Anfang
  des  Prozesses  den  möglichsten  Fleiß  anzuwenden,
  um  das  Seinige  in  Güte  zu  erlangen,  und
werden  namentlich  in  Kap.  XVII  F.  1  daselbst  die
Parteien  darauf  hingewiesen,  daß  sie  sich  nach  Möglichkeit
  vor  oder  selbst  noch  nach  enstandenem  Prozesse
  in  Güte  verstehen  sollen.

Wenn  daher  eine  Partei  einen  Anwalt  über
ihre  Rechtsangelegenheit  informirt,  um  zu  ihrem
Rechte  zu  gelangen,  so  steht  letzterer  vollkommen
auf  dem  Boden  des  Gesetzes,  wenn  er  auf  Grund
dieser  Information  vor  Einleitung  des  Prozesses
als  Stellvertreter  seiner  Partei  mit  der  Gegenpartei
  sich  in's  Benehmen  setzt,  um  wo  möglich  im
Wege  der  Güte  zum  Ziele  zu  gelangen;  dise  Handlung
  bildet  den  wahren  Ausgangspunkt  seiner  anwaltschaftlichen
  Thätigkeit  ganz  im  Sinne  der  Gerichtsordnung,
  und  steht  daher  mit  der  eigentlichen
prozessualen  Vertretung  seiner  Partei  im  innigsten
Zusammenhange,  welche  kein  Anwalt  außer  Acht
lassen  soll,  wenn  nicht  die  Umstände  des  Falles
oder  eine  besondere  Weisung  der  Partei  selbst  das
Unterlassen  einer  solchen  Thätigkeit  erheischen.

Zweck  der  von  dem  Advokaten  X.  für  die  N.=schen
  Eheleute  bei  Gericht  eingeführten  Klage  war,
von  dem  Beklagten  eine  Kantion  von  tausend  Gulden
  zu  erwirkèn,  und  nur  diesen  Zweck  verfolgte
x.  auch  vorher,  indem  er  im  Wege  der  Güte  von
dem  Beklagten  die  Kaution  verlangte,  wozu  sich
dieser  dem  kläger'schen  Anwalte  gegenüber  auch  her-