Stellvertretung  bei  Verträgen.  41

beigelossen  hat,  was  Alles  von  dem  Beklagten  zugegeben
  erscheint,  und  da  Beklagter  in  der  Vernehmlassung
  nicht  behauptete,  daß  Advokat  K.  diese  Handlungen
  aus  eigenem  Antriebe  ohne  vorgängige  Sachinformation
  von  Seite  der  Kläger  unternommen  hat,
die  Information  aber  jedenfalls  von  selbst  schon
das  Verlangen  oder  den  Auftrag  der  Partei  an  den
Rechtsanwalt  enthält,  dem  Klienten  sein  beanspruchtes
  Recht  zu  verschaffen,  wobei  selbstverständlich
die  Art  und  Weise,  wie  dieß  zu  bewerkstelligen,
dem  Ermessen  des  Anwaltes  anheimfallen  muß,  —
so  kann  kein  vernünftiger  Zweifel  obwalten,  daß  der
klagende  Anwalt  diesem  Verlangen  ganz  in  gesetzlicher
  Weise  schon  unter'm  17.  und  24.  Dez.  1864
nachgekommen  ist,  und  damit  das  in  der  Informationsertheilung
  enthaltene  allgemeine  Mandat  in
keinem  Falle  überschritten  hat.

Ein  Spezialmandat  hiezu  kann  im  gegenwärtigen
  Falle  als  erforderlich  nicht  angenommen  werden,
  da  der  Anwalt  der  Kläger  hier  nur  ganz  einfach
  von  der  Gegenpartei  verlangte,  sie  möge  dem
Antrage  seiner  Klienten  stattgeben,  solch'  ein  allgemeines
  Verlangen  aber,  das  keine  gegenseitige  Rechte
und  Verbindlichkeiten  zu  erzeugen,  sondern  lediglich
einseitig  die  Sicherung  von  Rechten  der  Kläger  herbeizuführen
  bezielte,  den  letzteren  nie  präjudizirlich
werden  könnte.

Die  bloße  Behauptung  des  Beklagten,  daß
Advokat  X.,  als  der  Beklagte  am  17.  und  24.  Dez.
1864  vor  ihm  die  Erklärung  wegen  der  Kautionsleistung
  abgab,  lediglich  ein  nicht  bevollmächtigter
Dritter  war,  erscheint  unter  den  gegebenen  Verhältnissen
  als  ein  grundloser  und  damit  unerheblicher
Widerspruch  gegen  das  Klagevorbringen,  um  so  mehr,
als  Beklagter  dadurch,  daß  er,  dem  Verlangen  des
Advokaten  X.,  von  dem  er  wissen  mußte  und  auch
unbestritten  wußte,  daß  er  als  öffentlicher  Rechts-