42  Gutszertrümmer.-Gesellschaft.  Not.-Ges.  Art.  14.

anwalt  für  die  N.'schen  Eheleute  handle,  entsprechend,
  die  Erklärung  am  24.  Dez.  1864  vorbehaltlos
  abgab,  offenbar  die  Absicht  thatsächlich  an  den
Tag  legte,  sich  den  N.'schen  Eheleuten  gegenüber
durch  deren  Stellvertreter  zu  verpflichten.

Nichts  ändert  hieran  der  Umstand,  daß  die
vorgelegte  Prozeßvollmacht  hievon  keine  besondere
Erwähnung  macht,  weil  Anwaltskorrespondenzen
und  Konferenzen  mit  der  Gegenpartei  oder  anderen
Privaten  in  Bezug  auf  einen  bevorstehenden  oder
laufenden  Rechtsstreit  keiner  besonderen  Ermächtigung
  des  Anwaltes,  soferne  diese  Handlungen  keine
Verbindlichkeiten  des  Prinzipals  nach  sich  ziehen,
bedürfen,  sondern  in  der  allgemeinen  Bevollmächtigung
  desselben  schon  als  einbegriffen  anzusehen  sind,
hier  aber  die  Kläger  am  Schlusse  ihrer  Vollmacht
überhaupt  noch  erklärt  haben,  daß  sie  Alles  genehmigen,
  was  Advokat  T.  bisher  für  sie  gethan  hat.

Diesem  Allem  zufolge  bedarf  es  keines  Nachweises
  mehr,  daß  Advokat  X.  schon  am  17.  Dez.
1864  zur  Vertretung  der  N.'schen  Eheleute  dem
Beklagten  gegenüber  ausreichend  dahin  legitimirt
war,  das  Verlangen  einer  Kaution  von  diesem  am
genannten  Tage  schriftlich  aufzunehmen  und  dessen
spätere  Erklärungen  in  gleicher  Weise  entgegen  zu
nehmen.“

OAGE.  v.  4.  Juni  1866  Reg.-Nr.  4465  5/68.
777“.

2.

Ein  Vertrag,  welcher  bezüglich  des  Austrittes  eines  Gesellschafters

  aus  einer  zum  Zwecke  der  Gutszertrümmerung.

bestehenden  Gesellschaft  abgeschlossen  wird,  bedarf  notarieller
Verlautbarung  nicht.

Val.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXX  S.  80.

J.  S.  und  J.  G.  hatten  zum  Zwecke  der  Zertrümmerung
  eines  Bauernanwesens  eine  Gesellschaft