Gutszertrümmer.-Gesellschaft.  Not.-Ges.  Art.  14.  43

gebildet.  Laut  Vertrages  vom  17.  März  1864
trat  S.  unter  gleichzeitiger  Feststellung  seiner  Ansprüche
  aus  der  Gesellschaft.  Als  er  sich  später  veranlaßt
  sah,  auf  Grund  dieses  Vertrages  gegen  G.
Klage  zu  erheben,  wurde  er  in  I.  Instanz  abgewiesen,
  weil  der  Vertrag  vom  17.  März  1864,  welcher
  u.  A.  bestimmte,  daß  das  Eigenthum  an  Immobilien,
  welches  die  Gesellschaft  als  solche  Dritten
gegenüber  erworben,  nunmehr  auf  G.  allein  übergehe,
  eine  Verfügung  über  Immobilien  enthalte,
aber  der  notariellen  Errichtung  entbehre,  somit  rechtsunwirksam
  sei.  Einer  anderen  Ansicht  folgten  jedoch
die  beiden  oberen  Instanzen,  und  das  oberstrichterliche
  Erkenntniß  spricht  sich  in  Beurtheilung  des
vorliegenden  Falles  in  folgender  Weise  aus:
„Das  Rechtsverhältniß,  in  welches  diese  socii
durch  den  Abschluß  des  Gesellschaftsvertrages  unter
sich  traten,  ist  ein  besonderes  und  selbständiges  und
muß  strenge  geschieden  werden  von  den  Rechtsverhältnissen,
  in  welche  diese  Gesellschaft  Behufs  der
Durchführung  ihres  Geschäftes  mit  Dritten  getreten
ist.  Der  Gesellschaftsvertrag  hatte  nach  seiner  Natur
  mehr  nicht  zum  Gegenstande,  als  lediglich  unter
den  Mitgliedern  der  Gesellschaft  festzustellen,  welche
Leistungen  jedes  Mitglied  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes
  zu  machen  und  welchen  Antheil
dasselbe  nach  beendigtem  Geschäfte  an  Gewinn  oder
Verlust  haben  soll  (bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  VIII
8.  2  ff.).  Dieses  ist  ein  rein  obligatorisches  Verhältniß.
  Wenn  dann  die  Gesellschaft  als  solche  von
Dritten  Eigenthum  an  Immobilien  erwirbt,  dasselbe
wieder  veräußert  oder  wenn  abgeschlossene  Verkäufe  aus
irgend  einem  Grunde  wieder  rückgängig  gemacht
werden  und  das  Eigenthum  an  den  veräußerten  Immobilien
  der  Gesellschaft  verbleibt  oder  wieder  zurückfällt,
  so  berühren  diese  Rechtsverhältnisse  der
Gesellschaft  mit  Dritten  die  einzelnen  Gesellschafts-