44  Gutszertrũmmer.-Gesellschast.  Not.-Ges.  Art.  14.

mitglieder  nur  insoferne,  als  die  Abwickelung  des
Geschäftes  dadurch  gefördert  oder  gehemmt  wird
und  Gewinn  oder  Verlust  hieraus  sich  ergibt;  allein
die  rechtliche  Natur  der  Beziehungen,  in  welchen
die  einzelnen  Gesellschaftsmitglieder  unter  sich  stehen,
werden  hiedurch  in  keiner  Weise  alterirt.  Diese
sind  und  bleiben  darum  immer  reine  Obligationen.
Wenn  nun  dieses  obligatorische  Verhältniß  wieder
gelöst  werden  soll,  indem  ein  Mitglied  aus  der  Gesellschaft
  austreten  will,  so  hat  dieses  lediglich  mit
der  Gesellschaft  oder,  wie  in  dem  vorliegenden  Falle,
bei  gänzlicher  Auflösung  der  Gesellschaft  mit  demjenigen,
  welcher  nun  als  Einzelner  in  die  Rechte
und  Verbindlichkeiten  der  Sozietät  eintreten  will,
mit  diesem  über  seine  Rechte  und  Verbindlichkeiten
gegenüber  der  Gesellschaft  sich  zu  verständigen  (bayer.
LR.  a.  a.  O.  J.  13).  Ein  solcher  Vertrag  über
Auflösung  einer  Gesellschaft  bezieht  sich  wie  der  über
die  Errichtung  derselben  ausschließend  auf  die  obligatorischen
  Verhältnisse  der  Gesellschaftsmitglieder
unter  sich  unbeschadet  der  Rechte  Dritter.

Es  kann  darum  von  gar  keinem  Einflusse  auf
die  Form  und  Giltigkeit  dieses  Vertrages  sein,  ob
die  Gesellschaft  als  solche  oder  der  Einzelne,  welcher
nur  an  deren  Stelle  tritt,  Dritten  gegenüber  Eigenthum
  an  Immobilien  anzusprechen  oder  anzuerkennen
habe.  Diese  Rechtsverhältnisse  beruhen  auf  besonderen
  anderweitigen  Verträgen  mit  Dritten,  welche
für  sich  selbständig  bestehen  und  für  sich  an  die
Formen  gebunden  sind,  welche  vom  Gesetze  hiefür
vorgeschrieben  werden.  Darum  bedarf  der  Vertrag
wie  über  Eingehung  so  auch  über  Auflösung  einer
Societät  keiner  notariellen  Errichtung  zu  seiner  Rechtsgiltigkeit.


Der  Vertrag  vom  17.  März  1864  hatte  keinen
anderen  Zweck,  als  den  Austritt  des  S.  aus  der
Gesellschaft  mit  G.  zu  konstatiren  und  dessen  An-