Rücktritt  vom  Eheverlöbniß.  Kompensation.  45

sprüche  auf  Rückvergütung  seiner  Einlage  und  seinen
Antheil  am  Gewinne  zu  reguliren.  Hiezu  genügt
die  Vereinbarung  der  Kontrahenten,  ohne  daß  deren
Rechtsgiltigkeit  an  eine  besondere  Form  gebunden
ist.  Wenn  nun  auch  im  Vertrage  vom  17.  März
1864  aufgeführt  ist,  daß  das  Eigenthum  an  Immobilien,
  welches  die  Gesellschaft  als  solche  Dritten
gegenüber  erworben  hatte,  nunmehr  auf  G.  allein
übergehe,  so  ist  nur  eine  selbstverständliche  Folge
des  Austrittes  des  S.  aus  der  Gesellschaft  mit  G.
angeführt  und  sind  hiemit  Rechtsverhältnisse  mit
Dritten  berührt,  die  durch  gesonderte  Verträge  unter
Einhaltung  der  hiefür  gesetzlichen  Form  bereits  festgestellt
  waren.“
OAGErk.  v.  9.  Juni  1866  RNr.  7160  2/66.
77°.

3.

Unstakthaftigkeit  der  Einrede  der  Kompensation  gegen  eine
Klage  auf  Rücktritt  von  einem  Eheverlöbnisse  nach  preuß
ischem  Landrechte.

In  einem  Rechtsstreite,  in  welchem  es  sich  um  den
Rücktritt  von  einem  Eheverlöbnisse  handelte,  hatte
der  Beklagte  der  Klage,  welche  auf  verschiedene
theils  beschimpfende  theils  bedrohliche  Aeußerungen
des  Beklagten  über  die  Klägerin  gestützt  war,  die
Einrede  der  Kompensation  entgegengesetzt,  welche
er  darauf  gründete,  daß  auch  die  Klägerin  über  ihn
mehrfache  (näher  bezeichnete)  beschimpfende  Aeußerungen
  gemacht  habe.

Diese  Kompensationseinrede  wurde  verworfen.

Die  oberstrichterlichen  Motive  besagen  unter
Billigung  der  in  gleichem  Sinne  ergangenen  Entscheidung
  der  Vorinstanz  hierüber:

„In  Bornemann's  Kommentar  Bd.  V  S.