46  Rücktritt  vom  Eheverlöbniß.  Kompensation.

249  lit.  a  ist  ausdrücklich  gesagt,  die  Bestimmung
des  S.  719  Th.  II  Tit.  1  des  preußischen  Landrechtes
  sei  der  Vorschrift  Th.  1  Tit.  1  F.  535
des  Entwurfes  zu  diesem  Gesetze,  der  zufolge  kein
Ehegatte  wegen  solcher  Vergehungen  des  anderen,
deren  er  sich  seinerseits  ebenfalls  schuldig  gemacht
habe,  berechtigt  sein  sollte,  substituirt  worden,  weil
man  das  Kompensationsprinzip  unangemessen  gefunden
  und  nur  die  vorliegende  Ausnahme  habe  stehen
lassen  wollen.  Ganz  dasselbe  ist  in  dem  Kommentar
  des  H.  Gräff  u.  s.  f.  Bd.  III  S.  167  angeführt.
  Der  §.  719  a.  a.  O.  des  Landrechtes  statuirt
  daher  kein  Kompensationsprinzip,  und  zwar
nicht  einmal  für  die  Ehescheidungsfälle,  viel  weniger
noch  ein  weiter  greifendes;  er  setzt  lediglich  eine  Ausnahme
  fest,  welche  durch  Ehescheidungefälle,  die  der
Ausnahme  angehören,  erschöpft  ist  und  erleidet  eine
weitere  Ausdehnung  durchaus  nicht!).  Der  Beklagte
  konnte  sich  daher  auch  zur  Begründung  seiner
Kompensationseinrede  nicht  darauf  berufen.  Ebensowenig
  konnte  er  sich  auf  Th.  1  Tit.  6  8.  10  und
Th.  1I  Tit.  20  F.  661  und  663  a.  a.  O.  berufen.
Diese  Stellen  sind  hier  vollkommen  unanwendbar.
Der  §.  10  handelt  vom  Schadensersatze  überhaupt,
die  S§§.  661  und  663  handeln  von  der  Kompensation
und  Retorsion  der  Injurien.  Es  handelt  sich  aber
hier  nicht  von  dem  einen  und  nicht  von  dem  anderen,
sondern  von  dem  erlaubten  Rücktritte  von  dem  zwischen
  den  Theilen  eingegangenen  Ehegelöbnisse,  welcher
ausschließend  nach  den  Bestimmungen  Th.  II  Tit.  1
§.  100  ff.  zu  beurtheilen  ist.  Es  wäre  offenbar
unangemessen,  die  Klage,  weil  sich  auch  die  Klägerin
Handlungen  erlaubt,  die  den  Beklagten  zum  Rücktritt
  berechtigen  möchten,  abzuweisen;  die  Vermeid-=1)

  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVI  S.  253.