Exrtrajud.  Provisorien.  PrG.  v.  1837  K.  54  Nr.  4.  47

ung  einer  voraussichtlich  nicht  glücklichen  Ehe  würde

dadurch  zuverlässig  nicht  erreicht.

OAGEtk.  v.  11.  Juni  1866  RNr.  756  5  3/68.
77“.

1.

Unzulässigkeit  einer  Revision  gegen  zwei  gleichförmige  ertrajudizielle
  Provisionalverfügungen.

Nach  §.  54  Nr.  4  der  Prozeßnovelle  von
1837  ist  Appellation  an  die  dritte  Instanz  gegen
zwei  in  der  Hauptsache  gleichförmige  Erkenntnisse
unzulässig,  wenn  diese  Erkenntnisse  oder  Beschlüsse  provisorischer
  Natur  sind.

Diese  Gesetzesstelle  wurde  auch  auf  solche  Beschlüsse,
welche  nicht  in  via  et  ordine  processus  ergingen,  für
anwendbar  erachtet,  weil  in  der  oben  allegirten  Stelle
Extrajudizialbeschwerden  von  der  aufgestellten  Regel
nicht  ausgenommen  wurden.  Es  erschiene  auch  ungerechtfertigt,
  in  Extrajudizialsachen  dem  Beschwerdeführer
in  Beziehung  auf  den  Instanzenzug  einen  größeren
Vorzug  einkuriumen=  als  in  pweitigen,  Rechtssachen;
das  in  GO.  Kap.  XV  g.  5  eingeräumte  Privilegium
  bezieht  sich  vielmehr  nur  auf  die  Summe
und  Fristeinhaltung,  und  spricht  für  Extrojudizialien
kein  unbegränztes  Beschwerderecht  aus.  Da  nun
Privilegien  streng  auszulegen  sind,  so  kann  diese
Gesetzesstelle  nicht  als  Modifikation  des  §S.  54  Nr.  1
der  Prozeßnovelle  von  1837  aufgefaßt,  es  muß
vielmehr  die  in  letzterer  aufgestellte  Regel  in  streitigen
  wie  nichtstreitigen  Rechtssachen  aufrecht  erhalten
  werden.

OAGE.  v.  9.  Juni  1866  Reg.-Nr.  72959/6.
77  *.