48  Revisionssumme.  —  Widerklage.

5.
Revisionssumme.  Gleichförmigkeit  der  beiden  ersten  Urtheile.
Bgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXV  S.  224.

In  einem  neuerlich  zur  Entscheidung  gekommenen
Falle  hat  der  oberste  Gerichtshof  in  Uebereinstimmung
mit  den  in  Seuffert's  Kommentar  über  die  GO
2.  Ausg.  Bd.  IV  S.  149  lit.  a  und  S.  153  lit.

vorgetragenen  Grundsätzen  ausgesprochen,  daß  bei
Hrüfung  der  Frage,  ob  die  beiden  vorausgegangenen
Urtheile  übereinstimmen  oder  von  einander  abweichen,
ein  Unterschied  zwischen  einer  ausdrücklich  und  stillschweigend
  (faktisch)  erklärten  Entscheidung  nicht  zu
machen  sei,  so  wie,  daß  es  lediglich  darauf  anzukommen
habe,  ob  die  von  den  beiden  Vorinstanzen  ergangenen
Erkenntuisse  in  dem  Punkte  konform  sind,  auf  welchen
die  Beschwerdeführung  beschränkt  ist.
OAGE.  v.  15.  Juni  1866  RNr.  7895  3/66.
77“.

6.
Widerklage.
Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVI  S.  286.

In  einer  Rechtssache,  in  welcher  die  Widerklage
  zur  Hauptklage  in  einem  derartigen  Präjudizialverhältnisse
  stand,  daß,  wenn  letztere,  über  welche
noch  auf  Beweis  erkannt  werden  mußte,  als  begründet
  erkannt  wurde,  erstere  von  selbst  als  unbegründet
  zerfiel,  während  umgekehrt,  wenn  die  Hauptklage
  als  ungegründet  erachtet  wurde,  erst  die  Widerklage
  Erfolg  äußern  konnte,  —  wurde  die  erhobene
Widerklage  mit  Rücksicht  auf  dieses  Präjudizialverhältuß
  in  Anwendung  der  Bestimmung  der  GO.
Kap.  VIII  §S.  1  Nr.  3  oberstrichterlich  zurückgewiesen
und  dem  Beklagten  vorbehalten,  seine  desfallsigen
Ansprüche  im  Falle  eines  entsprechenden  Ausganges
der  Hauptsache  zur  gesonderten  Austragung  zu  bringen.

OAm#Erk.  v.  19.  Juni  1866  Reg.-Nr.  “m.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  6  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn