50  Kirchenbaulast.  Zeheutablösung.  Beweislast.

gesetzes  vom  4.  Juni  1848  die  fragliche  Grundlast
auf  die  Ablösungsbriefe  über  und  erscheinen  diejenigen,
  welchen  die  letzteren  ausgeantwortet  wurden,
den  Kultusbauberechtigten  gegenüber  persönlich  haftbar.
  Diese  Haftung  ging  dadurch  nicht  verloren,
daß  die  Kirche  bis  jetzt  noch  nicht  von  den  ihr  im
Art.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  gewährten
Sicherungsmaßregeln  Gebrauch  gemacht  hat.  Gerade,
  um  diese  letzteren  vorkehren  zu  können,  muß
sie  die  Existenz  der  behaupteten  Baulast  durch  den
Richter  feststellen  lassen,  und  es  ist  nicht  erforderlich,
  daß  ein  bestimmter  Baufall  bereits  vorliege,
weil  die  Frage  der  Baupflicht  ganz  uuabhängig  von
einem  konkreken  Baufalle  erörtert  werden  kann,  der
Eintritt  des  letzteren  zeitlich  ungewiß  ist,  und  eine
Verschiebung  der  Klage  über  das  Recht  zur  Baulast
  möglicherweise  den  Verlust  der  im  Gesetze  v.
28.  Mai  1852  bezeichneten  Sicherungsmittel  zur
Folge  haben  könnte.

2.  Beklagter  beschwert  sich,  weil  die  weltliche
Natur  des  fraglichen  Zehents  nicht  jetzt  schon  als
gewiß  angenommen  wurde.  Nach  den  hier  gegebenen
faktischen  Verhältnissen  konnte  dieses  aber  nicht  geschehen.
  Wenn  dieser  Zehent  auch  durch  die  Säkularisation
  im  J.  1803  unbestritten  in  weltliche
Hände  überging  und  von  da  ab  in  solchen  verblieb,
so  konnte  er,  wenn  er  zuvor  in  geistlichem  Händen
und  somit  damals  klerikaler  Natur  war,  diese  Natur
durch  den  Akt  der  Säfkularisation  nicht  verlieren,
vielmehr  ging  mit  dem  Besitze  des  Firchengutes  auch
die  darauf  rubende  Verbindlichkeit,  zur  Unterhaltung
der  Kirche  beizutragen,  auf  den  Laien  über.

In  diesem  Sinne  sprechen  sich  ibereinstimmene
aus  Walter,  in  seinem  Kirchenrechte  Aufl.  V.
§.  255  u.  258,  Brendel,  Handb.  d.  Kirchenr.
Bd.  II  §.  425  S.  1306,  und  Permaneder  über
kirchl.  Baulast  9§.  21  B.  Die  beiden  Letteren