Kirchenbaulass.  Zehentablssung.  Beweislast.  51

äußern  gleichfalls  übereinstimmend,  daß  in  der
Reget  die  Vermuthung  für  den  kirchlichen  Ursprung
des  Zehents  streite,  und  durch  diese  Vermuthung
ist  die  Ueberwälzung  der  Beweislast  auf  den  Beklagten,
  welcher  die  laikale  Natur  des  fraglichen
Zehents  behauptet,  vollkommen  gerechtfertigt.
OAGErk.  v.  19.  Juni  1866  RNr.  694  8  5/66.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Gründe
dieses  Erkenntnisses  enthalten  Aufstellungen,  welche
erhebliche  Zweifel  zulassen.

1)  Vor  Allem  gehört  hieher  die  Behauptung,
daß  die  dingliche  Baulast  durch  die  Zehentablösung
in  eine  persönliche  Haftung  verwandelt  werde.
Durch  die  Ablösung  hört  zwar  das  dingliche  Recht
des  Zehenutherrn  gegen  die  Besitzer  der  zehentpstichtigen
  Grundstücke  auf;  hieraus  folgt  aber  nicht  nothwendig,
  daß  auch  das  Verhältniß  zwischen  dem  zur
Baulast  Berechtigten  und  dem  hiezu  Verpflichteten
ein  rein  persönliches  werde;  denn  wenn  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  (Ges.-Bl.  S.  114)
sagt,  daß  die  Rechte  derjeuigen,  zu  deren  Gunsten  dauernde
  Lasten  aufgelegt  sind,  auf  die  Ablösungskapitalien
übergehen,  und  daß  die  Berechtigten  die  gerichtliche
Hinterlegung  der  Einlösungssummen  oder  der  Abkösungsschuldbriefe
  verlangen  können,  so  läßt  sich
immerhin  annehmen,  daß  in  diesen  körperlichen
Sachen,  indem  sie  als  Surrogate  des  bisherigen
Zehentrechtes  erklärt  sind,  die  bisherige  Last  ohne
Umwandlung  ihrer  dinglichen  Natur  kontinuirt  werden
  sollte,  und  daß  nicht  die  Ablösungskapitatien
durch  ihre  Eigenschaft  eines  bloßen  Forderungsrechtes
  den  Ausschlag  geben.

Insbesondere  geht  dieses  daraus  hervor,  daß
die  Einlösungssummen  und  die  Ablösungsbriefe  stets
als  Hypothekenobjekte  angesehon  und  als  solche  in
erster  Rubrik  des  Hyp.-Buches  eingetragen  werden,

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