52  Kirchenbaulast.  Zehentablösung.  Beweislast.

—  was  nach  §F.  3  und  34  d.  Hyp.-Ges.  nicht  geschehen
  könnte,  aber  auch  im  Hinblicke  auf  Art.  34
des  Ablös.-Ges.  nur  unter  der  Voraussetzung  möglich
ist,  daß  dieser  Artikel  die  dingliche  Berechtigung  vorbehalten
  und  als  Objekte  derselben  die  Ablösungssummen
  und  Schuldbriefe  hingestellt  habe.

Man  wird  daher  dem  zur  Baulast  Berechtigten
gegen  denjenigen,  welchem  der  Zehent  abgelöst  worden,
  als  Besitzer  der  Ablösungspapiere  eine
dingliche  Klage  zugestehen  müssen.  Der  Umstand,
daß  diese  Klage  nicht  gegen  jeden  Besitzer  anzustellen
  ist,  steht  der  Dinglichkeit  derselben  nicht  entgegen;
  denn  gleichwie  es  persönliche  Klagen  gibt,
welche  gegen  jeden  Besitzer  gehen,  so  gibt  es  auf
der  anderen  Seite  auch  dingliche  Klagen,  welche
(wie  z.  B.  die  hereditatis  petitio),  nur  gegen
bestimmte  einzelne  Personen  angestellt  werden  können.
Savigny  System  Bd.  V  S.  26  folg.  Ein  sehr
treffendes  Beispiel  dieser  wn  bieten  auch  die  Verordnungen
  v.  17.  Aug.  1813  (Reg.-Bl.  S.  1082)
und  v.  12.  März  1817  (Reg.-Bl.  S.  177),  durch
welche  die  Vindikation  bayer.  Staatspapiere  au
porteur  auch  nicht  gegen  jeden,  sondern  nur  gegen
den  unrechtmäßigen  Besitzer  gestattet  ist.

Allerdings  bleibt,  wenn  der  ursprüngliche  Empfänger
  die  Ablösungsbriefe  an  Dritte  veräußert  hat,
der  Kirche  nur  eine  persönliche  Klage;  hat
aber  diese  zur  Deponirung  gleichwerther  Papiere
(Art.  1  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852  Ges.-Bl
S.  701)  geführt,  so  wird  man  auch  das  dingliche
Recht  als  wiederhergestellt  zu  betrachen  haben.  Einen
Beleg  hiefür  liefern  auch  die  Motive  zu  diesem
Gesetze,  welche  ausdrücklich  sagen,  daß  durch  dasselbe
  an  dem  rechtlichen  Bestande  der  Zehentbaupflicht
  selbst  nichts  geändert  und  nicht  ein  neues
Recht  zwischen  den  Betheiligten  geschaffen  werde.

Die  Annahme,  daß  die  Deponirung  blos  zur