Kirchenbaulast.  Zehentablösung.  Beweislast.  53

Sicherheit  für  eine  persönliche  Haftung  geschehe,
müßte  zu  schlimmen  Konsequenzen  führen;  denn
nicht  nur,  daß  das  ganze  bisherige  Rechtsverhältniß
  bezüglich  seiner  gerichtlichen  Verfolgbarkeit  voͤllig
  umgestürzt  würde  und  von  einer  actio  confessoria
  und  negatoria  fortan  keine  Rede  sein  könnte,
entstünde  die  größte  Gefahr  für  die  Kirche  erst  dann,
wenn  der  nur  persönlich  Verpflichtete  in  Konkurs
geriethe,  weil  nun  die  deponirten  Papiere  zur  Konkursmasse
  zu  ziehen,  die  Berechtigten  auf  den  Konkurs
  sich  einzulassen  gehalten  und  in  diesem  mit
irgend  einem  Vorzugsrechte  nicht  versehen  wären!).

Durch  Art.  8  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852
ist,  wenn  die  Baupflicht  als  Reallast  auf  Grundbesitz
  radizirt  wurde,  für  die  aus  solcher  Reallast
entspringenden  Verpflichtungen  im  Konkurse  das  Vorzugsrecht
  des  §.  12  Nr.  7  der  Prior.-Ordnung
(erste  Klasse)  eingeräumt;  indem  aber  das  Gesetz
für  den  Fall  der  Deponirung  der  Ablösungspapiere
von  einer  auf  den  Konkurs  berechneten  Vorsorge
gänzlich  limgang  nimmt,  gibt  es  nicht  undeutlich
  zu  erkennen,  daß  in  Rücksicht  auf  den
Realverband  jener  Papiere,  mittelst  dessen  sie
körperlich  die  Baulast  repräsentiren,  eine  solche
Vorsorge  als  überflüssig  erachtet  wurde.

2)  Die  Behauptung,  daß  für  die  kirchliche  Eigenschaft
  der  Zehnten  eine  gualifizirte  Rechtsver-1)

  Um  die  erste  Stelle  der  dritten  Prioritätsklasse  ansprechen
  zu  können,  müßte  die  Kirche  im  Besitze  der
Ablösungsschuldbriefe  sein.  Dieses  ist  aber  nicht  der
Fall  und  sie  ist  auch  nicht  in  der  Lage,  sich  auf  den
Satz:  „possidel,  cujus  nomine  possidelur“  —  berusen
  zu  können;  denn  abgesehen  von  allen  anderen
Gründen,  aus  welchen  sich  hier  ein  Repräsentatationsbesitz
  schon  überhaupt  nicht  annehmen  ließe,  detinirt
das  Gericht  die  Ablösungspapiere  für  den  jure  dominü
  betheiligten  Zehentherrn  nicht  minder,  als  für
die  jure  servitutis  betheiligte  Kirche.