54  Kirchenbaulast.  Zehentablösung.  Beweislsst.

muthung  streite,  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
schon  in  sehr  vielen  Fällen  nicht  angenommen.
Das  einfachste  und  natürlichste  Verhältniß  wäre
wohl,  daß  derjenige,  welcher  die  Belastung  einer
fremden  Sache  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  auch
jene  Eigenschaft  derselben,  durch  welche  die  Belastung
  bedingt  ist,  zu  beweisen  habe;  bisher  ging  jedoch
  der  oberste  Gerichtshof  gewöhnlich  davon
aus,  daß  die  den  Negatorienkläger  von  der  Beweislast
  befreienden  Grundsätze  nur  bei  der  wahren  Negatorienklage,
  nicht  aber  bei  der  bezüglich  der  Baulast
  stattfindenden  actio  negatoria  utilis  Platz
greifen  können,  weil  sich  jene  Grundsätze  auf  das
Eigenthumsrecht  stützen,  während  das  Zehentrecht
selbst  nur  ein  Recht  an  fremdem  Eigenthume  sei,
der  Zehentherr  sohin  jene  Befreiung  von  der  Beweislast
  um  so  weniger  ansprechen  könne,  als  auf  dem
größeren  Theile  der  Zehenten,  den  kirchlichen  nämlich,
  die  subsidiäre  Kirchenbaulast  kraft  des  Gesees
  ruhe,  sohin  die  Ausschließlichkeit  der  Befugnisse,
  welche  aus  dem  Begriffe  des  Eigenthums
folgt,  hier  schon  vorhinein  nicht  als  Regel  feststehe.


Diese  mit  unverkennbarer  Gedankenschärfe  aufgestellte
  Theorie  führt  dazu,  daß  die  konfessorisch
klagende  Kirche  den  Beweis  der  geistlichen  Eigenschaft
  und  der  negatorisch  klagende  Zehentherr  den
Beweis  der  weltlichen  Eigenschaft  des  Zehents  übernehmen
  muß,  während,  wenn  man  an  der  bemerkten
  Rechtsvermuthung  festhält,  der  Zehentherr  in
dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  den  Beweis
der  weltlichen  Eigenschaft  zu  liefern  hat.

Diese  Rechtsvermuthung,  welche  allerdings  von
manchen,  meist  klerikalen  Schriftstellern  behauptet
wird,  vom  obersten  Gerichtshofe  aber,  wenn  er  sie
auch  in  einzelnen  Fällen  aufgestellt  haben  mag,  gewöhnlich
  als  feststehende  Regel  nicht  angenommen