Kirchenbaulast.  Zehentablösung.  Beweislast.  55

wurde,  entbehrt  auch,  wie  von  vielen,  insbesondere
neueren  Rechtslehrern  gezeigt  wird,  der,  nöthigen  Begründung;
  denn  sie  ist  durch  kein  Gesetz  (vergl.
GO.  Kap.  XII  §.  2  Nr.  2  u.  4)  statuirt,  und
es  ist  historisch  auf  das  Bestimmteste  nachgewiesen,
daß  ein  sehr  großer  (wie  Einige  behaupten,  sogar
der  größere)  Theil  aller  Zehenten  in  Deutschland
nicht  geistlichen  Ursprunges  ist.

3)  In  kanonischen  Vertiefungen  ging  man  so
weit,  die  Spiritualität  der  Kirchenzehenten  als  unauslöschlich
  zu  bezeichnen,  und  hieraus  datirt
sich  der  Satz,  daß  die  Kirchenzehenten,  wenn  sie  in
Laienhände  übergehen,  hiedurch  ihre  geistliche  Eigenschaft
  nicht  ablegen.

Dieser  von  einer  großen  Anzahl  bewährter
Schriftsteller  gründlich  widerlegte  Satz  geht  gegen
die  einfachsten  und  natürlichsten  Rechtsbegriffe;  denn
veräußert  die  Kirche  ihren  Zehent,  so  entzieht  sie
ihn  selbst  dem  von  ihr  behaupteten  ursprünglichen
Zwecke,  und  die  Baulast,  wenn  sie  bei  der  Veräußerung
  nicht  besondersreservirt  wurde,
muß  aufhören,  indem  ja  sonst  die  Kirche  rem  et
pretium  zugleich  besäße,  wodurch  man  nachdrücklich
  an  das  von  Frhrn.  v.  Kreittmayr  in  den
Anmerkungen  zum  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VII
unter  S.  XIII  Nr.  9  pr.  angezogene  Sprichwort
gemahnt  wäre.

Indessen  ist  nicht  zu  läugnen,  daß  der  Satz,
daß  der  Zehent  auch  durch  vorbehaltlose  Veräußerung
  in  weltliche  Hände  die  geistliche  Eigenschaft
nicht  verliere,  eine  sehr  weite  Verbreitung  und  Anerkennung
  gefunden  hat,  so  wie  demselben  auch
durch  die  bisherige  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes
  entsprochen  worden  ist.  Aus  diesem  letzteren
Grunde  soll  dieser  Satz  hier  auch  nicht  weiter  bekämpft,
wohl  aber  die  Bemerkung  beigefügt  werden,  daß
andere  oberste  Gerichtshöfe  in  Deutschland  (vergl.