56  Konkurs.  Beweis  des  Eingebrachten.  Eid.

Seuffert's  Archiv  Bd.  1  Nr.  69,  Bd.  IV  Nr.  72
und  Bd.  XIX  Nr.  256)  daß  Gegentheil  annehmen.
Uebrigens  ist  im  vorliegenden  Falle  dem  Beklagten
  (die  Klägerin  hat  nicht  revidirt)  durch  die  oberstrichterliche
  Bestätigung  des  zweitrichterlichen  Erkenntnisses
  nicht  zu  wehe  geschehen,  weil  das  fürstl.  Würzburgische
  Landmandat  vom  11.  April  1687  alle
Zehenten,  die  weltlichen  wie  die  geistlichen,  der
Kirchenbaulast  unterwirft,  dem  Zehentherrn  jedoch  den
Beweis  einer  Eention  offen  läßt  (siehe  Bl.  f.  RAnw.
Be.  IV  S.  101).
Rm.

2.

Ueber  die  Eideszuschiebung  von  Seite  der  Ehefrau  an  ihren

Mann  zum  Beweise  des  Eingebrachten  im  Konkurse  desselben.

Giltigkeit  der  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung  über  den
Illatenbeweis  in  Schwaben.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  IV.  S.  215  ff.;  Bd.  X.  S.  107  ff.  Bd.  XI
S.  204.

In  einer  bei  einem  Bezirksgerichte  des  Kreises
Schwaben  und  Neuburg  anhängigen  Konkurssache
kam  die  Frage  zur  oberstrichterlichen  Entscheidung,
ob  der  Gemeinschuldner,  wo  es  sich  um  das  eingebrachte
  Heirathgut  der  Ehefrau  handelt,  zum  Reiwigungs-
  oder  Haupteide  gelassen  werden  kann.

er  oberste  Gerichtshof  bestätigte  das  die  Verneinung
  dieser  Frage  aussprechende  zweitrichterliche
  Erkenntniß  unter  Beifügung  nachstehender  Entscheidungsgründe:


„Um  die  Zulässigkeit  des  Reinigungs=  bezieh—
ungsweise  Haupteides  nachzuweisen,  wird  sich  in
der  Revision  lediglich  auf  die  Bestimmung  der  GO.
Kap.  XIII  §.  3  Nr.  5  und  §F.  112  der  Novelle
vom  17.  Nov.  1837,  dann  weiter  auf  die  Bestimmung
  der  GO.  Kap.  XIX  §.  12  Nr.  1  bezogen.