Konkurs.  Beweis  des  Eingebrachten.  Eid.  57

Allein  wenn  auch  nach  diesen  allegirten  Bestimmungen
  der  GO.  der  Reinigungs=  beziehungsweise
  der  Haupteid  im  Konkurse  im  Allgemeinen
als  zulässig  erklärt  und  gestattet  wird,  so  können
die  besagten  Bestimmungen  lediglich  nur  dann  zur
Anwendung  kommen,  wenn  es  sich  um  Forderungen
der  Gläubiger,  nicht  aber,  wie  hier,  um  den  Beweis
der  Illation  des  Heirathgutes  der  Ehefrau  handelt.

Denn  die  GO.  geht  von  der  allgemeinen  Regel,
  daß  auch  im  Konkuröprozesse  der  Reinigungsbeziehungsweise
  Haupteid  stattfinde,  bei  dem  Beweise
  der  Illation  des  Heirathgutes  ab,  indem  in
Kap.  XX  §F.  6  Nr.  5  spezielle  Vorschriften  bezüglich
  des  Beweiset  über  die  Illation  des  Heirathgutes
  der  Ehefrau  aufgestellt  und  die  Beweismittel
bestimmt  werden,  welche  zu  diesem  Behufe  zulässig
sind.  Dahin  gehören  Zeugen  und  Urkunden  und
unter  gewissen  Voraussetzungen  auch  das  eigene  Geständniß
  des  Ehemannes.  Die  Eideszuschiebung  hat
das  Gesetz  hiebei  nicht  erwähnt,  folglich  ausgeschlossen.
  Es  liegt  dieses  auch  in  der  Natur  der  Sache,
da  die  Ehefrau  gesetzlich  verpflichtet  ist,  ihren  unvermöglichen
  und  verarmten  Ehemann  aus  ihrem  Vermögen
  zu  ernähren  und  zu  unterhalten,  und  sohin
der  Ehemann  ein  besonderes  Interesse  hat,  daß  die
Illatenforderung  der  Ehefrau  als  erwiesen  sich  darstelle,
  weshalb  der  Beweis  der  Illation  des  Heirathgutes
  durch  einen  Eid  von  Seite  des  bei  der
Sache  speziell  betheiligten  Ehemannes  gesetzlich  ausgeschlossen
  ist.

Die  Behauptung,  daß  die  Bestimmungen
der  GO.  Kap.  XX  nach  der  Verordnung  vom  4.
Okt.  1810  über  die  Einführung  des  codes  juris
bavarici  judiciarü  in  allen  Theilen  des  Königreiches
(Reg.-Bl.  S.  873)  hier  gar  keine  Anwendung  finden
könne,  ist  nicht  richtig.

Die  besagte  Verordnung  vom  4.  Okt.  1810