58  Deserviten  in  Handelssachen.  Kompetenz.

bestimmt  unter  Nr.  2  lediglich,  daß  die  bis  jetzt  bestehenden
  provinziellen  oder  statutarischen  Lokation  sordnungen
  provisorisch  und  bis  zur  Einführung
eines  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  ihre  gesetzliche
  Giltigkeit  haben  und  die  in  Kap.  XX  der
GO.  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Prioritätsrecht
  der  Gläubiger  nicht  zur  Anwendung
  kommen  sollen.

Allein  hier  handelt  es  sich  nicht  um  die  Lokation
  des  Heirathgutes  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners,
  sondern  um  den  Beweis  über  die  Illation
  desselben,  sohin  um  eine  in  Kap.  XX  §.  6
Nr.  5  der  GO.  getroffene  prozessuale  Gesetzesbestimmung,
  welche  bei  Einführung  der  G.  in  allen
Theilen  des  Königreiches  durch  die  Verordnung  vom
4.  Oktober  1810  nicht  ausgeschlossen  wurde,  sondern
  vielmehr  in  allen  Theilen  des  Königreiches
zur  Anwendung  zu  kommen  hat.

OAGE.  vom  23.  Juni  1866.  RNr.  7776  /66.
77.7

Entscheidungen  dee  obersten  Gerichtehoses,  Kompetenk—
Konflikte  unter  Gerichten  betr.

CLXXXVIII.
Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen  seine  Partei  auf  Zahlung
der  in  einer  Handelssache  erlaufenen  Deserviten  gehört  zum
ordentlichen  Gerichte  des  Wohnortes  des  Beklagten  1).

Gegen  W.  F.  zu  Nürnberg,  nachmals  zu  Do-1)

  In  gleicher  Weise  ist  vom  obersten  Gerichtshofe  ein