Deserviten  in  Handelssachen.  Kompetenz.  59

nauwörth,  waren  im  Jahre  1865  sechs  Prozesse  bei
dem  k.  Handelsgerichte  Nüruberg  wegen  Forderungen
anhängig,  wovon  jeder  eine  exekutive  Einschreitung
gegen  W.  F.  zur  Folge  hatte.  Als  jedoch  diese
reatisirt  werden  sollte,  intervenirte  dessen  Ehefrau
in  all'  diesen  Streitsachen,  wobel  sie  von  dem  k.
Advokaten  N.  vertreten  war.

Da  dieselbe  hiefür  ihrem  Anwalte  keine  Zahlung
  leistete,  ließ  dieser  bei  dem  k.  Handelsgerichte
Nürnberg  seine  Kosten  festsetzen  mit  dem  Antrage,
die  Beklagte  zu  beauftragen,  daß  sie  dieselben  bei
Exekutionsvermeldung  an  ihn  bezahle.

Dieses  Gericht  setzte  zwar  die  Kosten  fest,
wies  aber  den  Antrag  auf  Erlassung  eines  Zahlungsbefehles
  am  4.  August  1865  zurück,  da  die  Beklagte

Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  k.  Stadtgerichte  Würzburg
  und  dem  Handelsgerichte  Passau  in  Sachen
der  Barbara  L.  in  Würzburg  gegen  G.  R.  in
Deggendorf  wegen  Wechselforderung,  beziehungsweise
in  Sachen  des  Anwalts  der  Klägerin  gegen  diese
***  Deseroitenforderung,  entschieden  weren  (Erk.

d.  OGH.  v.  30.  Nov.  1866.  UB.  Nr.  52).

Der  Gerichtsstand  zur  Beitreibung  *  in  Handelssachen
  erlaufenen  Deserviten  eines  Anwalts
gegen  seine  eigene  Partei  bildet  demnach  eine  Ausnahme
  von  der  Regel,  daß  Deserviten-Forderungen
der  Anwälte  vor  dem  Gerichte  der  Hauptsache  geltend
zu  machen  #ind  (sl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVI,  S.  197;
Bo.  XVIII  S.  244,  362ö  Bd.  XXIV  S.  275,  277;
vgl.  auch  Bo.  XK  S.  83  u.  86).

Daß  diese  allgemeine  Regel  auch  bei  Deserviten,
welche  in  Handelssachen  erlaufen,  dann  ihre  Geltung
behält,  wenn  solche  Sachen  wegen  Geringfügigkeit
der  Forderungssumme  nach  Art.  64  Abs.  2  des  Einf.-Ges.
  zum  allgem.  d.  Handelsgesetzbuche  bei  einem
Stadt=  oder  Landgerichte  anhängig  waren,  hat  der
oberste  Gerichtshof  erst  neuestens  in  einem  Erkenntnisse
  v.  22.  März  1867  ausgesprochen,  welches  im
Bd.  XXXII  S.  141  ff.  mitgetheilt  ist.