60  Deserviten  in  Handelssachen.  Kompetenz.

nur  aus  dem  Mandate  hafte  und  deshalb  bei  dem
Handelsgerichte  nicht  belangt  werden  könne.

Advokat  N.  wendete  sich  hierauf  an  das  k.
Stadt=  und  Landgericht  Donauwörth.  Aber  auch
dieses  Gericht  erklärte  sich  am  25.  Oktober  1865
in  dieser  Sache  für  unzuständig,  weil  der  Richter
der  Hauptsache  auch  für  die  Anwaltsgebühren  derselben
  zuständig  sei,  gleichviel  ob  die  zahlungspflichtige
  Partei  ihr  persönliches  Forum  bei  diesem  Gerichte
  habe  oder  nicht.

In  Folge  dessen  regte  der  k.  Advokat  N.  bei
dem  obersten  Gerichtshofe  den  Kompetenzkonflift  an,
welcher  nach  gehöriger  Instruktion  dahin  entschieden
wurde,  daß  zur  weiteren  Verfügung  in  dieser  Sache
dat  ordentliche  Civilgericht  der  Beklagten  zuständig
sei.  Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Die  Frage,  bei  welchem  Gerichte  über  die  in
einem  Prozesse  erlaufenen  Anwaltögebühren  zu  erkennen
  ist,  findet  von  selbst  ihre  Erledigung  in  all'
jenen  Fällen,  in  denen  es  sich  um  die  Einheischung
derjenigen  Gebühren  handelt,  welche  von  der  in  die
Prozeßkosten  überhaupt  verurtheilten  Partei  auf
Grund  dieser  Verurtheilung  zu  entrichten  sind,  weil
hiedurch  immerhin  zugleich  auch  über  die  Anwaltsgebühren
  von  dem  Prozeßrichter  der  Hauptsache
entschieden  wird,  dieselben  also  von  diesem  auch  sofort
  mit  in  das  Exekutionsstadium  gezogen  werden,
es  mag  die  Sache  in  was  immer  für  einem  Verfahren
  vor  dem  ordentlichen  Civilgerichte  oder  vor
einem  nur  für  besondere  Rechtssachen  ausnahmsweise
  bestellten  Gerichte  behandelt  worden  sein.

Wenn  dagegen  der  Anwalt  seine  Gebühren  von
der  von  ihm  vertretenen  Partei  selbst  im  gerichtlichen
Wege  einzufordern  veranlaßt  ist,  so  hat  hiefür  ein
besonderes  Prozeßverfahren  einzutreten,  welches  der
Form  nach  von  dem  Verfahren  in  der  Hauptsache
unabhängig  erscheint.