Deserviten  in  Handelssachen.  Kompetenz.  61

Es  vermag  aber  auch  hiebei  nicht  verkannt  zu
werden,  daß  diese  Prozeßsache  gleichwohl  in  einem
ganz  innigen  Zusammenhange  mit  der  Hauptsache
steht,  daß  sie  sich  gleichsam  aus  dieser  selbst  entwickelt,
  wonach  im  Hinblicke  auf  die  Ger.-Ordn.
Kap.  l  S.  10  kein  Zweifel  darüber  bestehen  kann,
daß  dieser  Prozeß  seiner  Selbständigkeit  in  dessen
Durchfübrung  ungeachtet  immer  da  zu  eurscheiden
ist,  wo  die  Hauptsache  selbst  in  gerichtlicher  Verhandlung
  war,  wobei  es  nach  dem  Wortlaute  und
Geiste  dieser  Gesetzesstelle,  sowie  insbesondere  der
Anmerkungen  hiezu  gleichgiltig  erscheint,  ob  die  konnexen
  Sachen  einer  gleichzeitigen  Verhandlung  mit
der  Hauptsache  unterworfen  werden  oder  nur  in  succeffiver
  Folge  vor  Gericht  hervortreten  können.

Allein  das  setzt  voraus,  daß  der  Prozeß  in
der  Hauptsache  ebenso  vor  dem  ordentlichen  Civilgerichte
  durchgeführt  worden  ist,  wie  dieser  Fall
immer  einzutreten  hat,  wenn  der  Anwalt  seine  Gebühren
  von  seiner  Partei  besonders  einzuklagen  sich
genöthigt  sieht.

War  dagegen  in  der  Hauptsache,  wie  hier,  der
Prozeß  vor  einem  in  sachlicher  Beziehung  exemten
Gerichtsstande,  als  welcher  das  Handelsgericht  jedenfalls
  zu  erachten  ist,  geführt  worden,  so  kann  die
vor  dem  ordentlichen  Gerichte  zu  verhandelnde  Mandats-Klage
  des  Anwaltes  gegen  seinen  Klienten
so  wenig  vor  das  handelzsgerichtliche  Forum  der
Hauptsache  gezogen  werden,  als  es  im  entgegengesetzten
  Falle  nach  der  obigen  Bestimmung  der
Gerichtsordnung  gestattet  wäre,  aus  dem  Titel  der
Konnexität  eine  an  sich  eximirte  Sache  vor  dem
Forum  des  ordentlichen  Civilrichters  zur  Austragung
  zu  bringen.

Unter  solchen  Verhältnissen  können  daher  gegenüber
  der  Verhandlung  der  einschlägigen  Rechtssachen
  vor  dem  Handelsgerichte  die  daraus  entstan-