62  Ziegellieferungsvertrag.  Kompetenz.

denen  Anwaltskosten  nicht  anders  als  vor  dem  ordentlichen
  Civilgerichte  der  Beklagten  geltend  gemacht
  werden,  wesholb,  wie  geschehen  zu  erkennen
  war.

Erk.  d.  OG#.  v.  26.  Jan.  1866  Uh.  Nr.  43.

CLXXXIX.

Die  Entschädigungsklage  gegen  einen  Ziegeleibesitzer  wegen
Nichteinhaltung  eines  Ziegellieferungsvertrages  gehört  zum
ordentlichen  Gerichte  1).

Der  Ziegeleibesitzer  Johann  N.  von  A.  hatte
sich  durch  einen  Vertrag  mit  Jakob  G.  zu  München
verbindlich  gemacht,  dem  Letzteren  innerhalb  einer
bedungenen  Frist  100,000  Ziegel  um  einen  bestimmten
  Preis  zu  liefern,  hatte  jedoch  in  der  That  nur
4,000  Stück  geliefert.

Jakob  G.  reichte  in  Folge  dessen  am  3.  Juni
1865  eine  Klage  gegen  den  Ziegler  Joh.  N.  bei
dem  Handelsgerichte  München  rechts  d.  Is.  ein
und  verlangte  darin  einen  Schadensersatz  von  672  fl.
nebst  6  prozentigen  Zinsen.

Das  Handelsgericht  München  r.  J.  wies  aber
diese  Klage  am  12.  Juni  1865  von  da  zurück,
weil  das  in  derselben  behauptete  Uebereinkommen
als  eine  Handelssache  auf  Seite  des  Beklagten  im
Sinne  des  Art.  771  Ziff.  1  u.  2  und  Art.  272
Ziff.  1  des  allg.  d.  HGB.  sich  nicht  darstelle.

Ganz  dieselbe  Klage  richtete  hierauf  Jakob  G.
an  das  Bezirksgericht  München  r/(J.  unterm  15.  Juli
1865.  Allein  auch  dieses  Gericht  lehnte  seine  Kompetenz
  in  dieser  Sache  ab,  da  es  sich  inhaltlich  des
Klagevortrages  und  im  Hinblicke  auf  Art.  271  Zif.

1)  Man  sehe  hiezu  Bl.  f.  RAnw.  Bd.  XXX  S.  388.