Ziegellieferungsvertrag.  Kompetenz.  63

1  u.  2  des  HGB.  dann  Art.  63  Ziff.  1  des  Einf.-Gesetzes
  hiezu  um  eine  Handelssache  handle,  wofür
nicht  das  ordentliche  Civilgericht,  sondern  gemäß
Art.  62  u.  64  Abs.  1  dieses  Einf.-Gesetzes  das  einschlägige
  Handelsgericht  zuständig  erscheine.

Der  Anwalt  des  Klägers  regte  nunmehr  den
verneinenden  Kompetenzkonflikt  an,  welcher  nach  gehöriger
  Instruktion  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin
entschieden  wurde,

„daß  zum  weiteren  Verfahren  in  der  Sache  das
k.  Ve  logericht  München  rechts  d.  Is.  zuständig
  sei.“

In  den  Gründen  spricht  sich  der  oberste  Gerichtshof
  aus,  wie  folgt:

Der  Art.  271  Ziff.  1  des  allgemeinen  deutschen
  Handelsgesetzbuches  macht  den  Begriff  eines
Handelêgeschäftes  objektiv  aufgefaßt  von  den  Umständen
  abhängig,  unter  welchen  derjenige,  welcher
Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen  veräußert,
selbst  in  deren  Besitz  gelangt  ist,  und  nimmt  diesen
Begriff  nur  dann  als  vorhanden  an,  wenn  ein  solcher
  Veräußerer  dieselben  selbst  lediglich  durch  Kauf
oder  anderweitige  Anschaffung  an  sich  gebracht  hatte.
In  jedem  anderen  Falle  liegt  daher,  wenn  der  Veräußerer
  nicht  schon  im  Allgemeinen  ein  Kaufmann
ist,  ein  Handelsgeschäft  nicht  vor.

In  der  Klage  wird  der  Besitzer  einer  Ziegelei
auf  Schadenersatz  belangt  wegen  nicht  erfolgter  Ablieferung
  von  96,000  Stück  Ziegelsteinen.  Als  Besitzer
  schafft  er  aber  die  von  ihm  veräußerten  Waaren
—  die  Ziegelsteine  —  oder  auch  das  hiezu  erforderliche
  Material  nicht  vorher  selbst  an,  sondern  er
bereitet  oder  läßt  diese  Steine  bereiten  aus  seinem
Grund  und  Boden.  Er  erscheint  daher  nicht  als
Vermittler  zwischen  dem  Produzenten  und  demjenigen,
an  welchen  er  weiter  veräußert,  wie  dieß  der  Begriff
  eines  Handelsgeschäftes  voraussetzt;  er  ist  viel-