64  Ziegellieferungsvertrag.  Kompetenz.

mehr  selbst  Produzent  und  kann  demnach  in  dieser
Eigenschaft  der  Akt  seiner  Veräußerung  im  gesetzlichen
Sinne  als  ein  Handelsgeschäft  an  sich  nie  erachtet
  werden.

Aber  auch  der  Art.  271  Ziff.  2  dieses  Gesetzes
in  Bezug  auf  die  Uebernahme  einer  Lieferung  von
Gegenständen  der  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Art
schlägt  hier  nicht  an,  weil  auch  diese  Ziffer  voranssetzt,
  daß  der  Uebernehmer  der  Lieferung  sie  selbst
vorerst  zu  diesem  Zwecke  angeschafft,  also  jedenfalls
nicht  selbst  produzirt  hat.

Da  nun  außerdem  andere  Momente,  welche
für  ein  Handelsgeschäft  an  sich  in  irgend  einer  Beziehung
  im  Hinblicke  auf  Art.  271—277  des  allg.
d.  HGB.  sprechen  könnten,  in  der  Klage  nicht  vorgebracht
  worden  sind,  so  kann  hier  von  einem  solchen
überhaupt  nicht  die  Rede  sein.

Demgemäß  ist  auch  der  Fall  einer  Handelssache
  nach  Vorschrift  des  Art.  63  Ziff.  1  des  Einf.=Ges.
  zu  diesem  Handelsgesetzbuche,  welche  immer
nur  Handelsgeschäfte  voraussetzt,  keineswegs  gegeben,
  und  da  Beklagter  als  Ziegeleibesitzer  jedenfalls
als  ein  Kaufmann  nach  Art.  4  des  HGB.  nicht  erachtet
  werden  kann,  so  erscheint  hier  nach  Art.  64
Abs.  1  dieses  Einf.-Gesetzes  jede  handelßögerichtliche
Zuständigkeit  ausgeschlossen.

as  Bezirksgericht  München  7/JI.  hat  demnach
mit  Unrecht  seine  Kompetenz  in  dieser  lediglich  dem
ordentlichen  Civilrichter  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  zukommenden  Rechtssache  abgelehnt.
Erk.  d.  H.  v.  7.  April  1866  UB.  Nr.  34.

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Redakt.:  ur.  Ermmo  Verl.:  Palm  &amp;  Cuke  (##bblyh  Cutt##
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.