Ergänzungsband  zjum  31.  und  32.  Zahrgang.  M  .
.  J.  A.  Feufsert's

Plätter  für  Rerhtsunvendung

zunächst  in  Bayern.

Is##lt:  8  t  Versüqzung  öber  den  von  der  Milltarbehorde  freigegebenen  Ein,
Wl  eines  aus  dem  Htere  entlassenen  Soldaten,  gegen
orberungen  in  einem  die  vorhandene  Summe  berselgenden

Sätten  r*  sind,  ist  das  Gericht  des  ———  es  des  Schuld
—  Die  Forde  rung  ge  „½#  denjenigen,  cher  für  einen
Underen  —  Zehlung  elner  in  der  Erekution  1—  Wechselschuld
be  men  vor  deen  W**5  Gerichte  geltend  zu  machen.  —
Wirkung  der  Afsignation.  —  Vorausseyung  .
sc  zisch-tod-  Sem  bestunden-glatt  Art.  34  des
——  r  ,  es  vom  4.  Junt,  106  1½  t.  16  des  Ges.
die  (heken  *  f  htnchu

*  x-  kirchlichen  Baupflicht  betr.  —  *##  zu  urgschafiae


Entscheĩdungen  des  obersteu  Gerichtshoses,  Kompetenzkonstikte
  unter  Gerichten  betr.

CLXXXX.
Zur  Verfügung  über  den  von  der  Militärbehörde  freigegebenen
  Einstandskapitalsrest  eines  aus  dem  Heere  entlassenen
Soldaten,  gegen  welchen  Forderungen  in  einem  die  vorhandene
  Summe  übersteigenden  Betrage  angemeldet  sind,
ist  das  Gericht  des  Wohnsitzes  des  Schuldners  zuständig.

Johann  K.  von  H.,  Landgerichtes  Kastl,  Soldat
  de5  k.  8.  Infanterieregimentes  vac.  Seckendorff,
war  bei  seinem  Regimente  wegen  Diebstahls  prozessirt,
  zu  einer  Gefängnißstrafe  verurtheilt,  aus  dem
Heere  fortgewiesen,  sein  Einstandskapital  per  500  fl.
zur  Stellung  eines  Ersatzmannes  sowie  zur  Deckung
  seiner  Aerarialschulden  verwendet  und  nur  der
Rest  mit  79  fl.  46⅝⅜  kr.  an  das  k.  Stadtgericht
Passau  mit  dem  Beifügen  übersendet  worden,  daß
auf  das  Einstandskapital  3  Forderungen  zusammen
zu  473  fl.  5.  kr.  vorgemerkt  und  noch  weitere  Forderungen,
  mitsammen  von  mehr  als  400  fl.,  angemeldet
  seien.

Nachdem  von  diesem  Sachverhalte  das  k.  Landgericht
  Kastl  Kenntuiß  erlangt  und  in  Erfahrung

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.