66  Erekution  an  einem  Einstandskapltalerest.  Kompetenz.

gebracht  hatte,  daß  Johann  K.  sich  nicht  in  seiner
Heimath  aufhalte,  sondern  in  Nürnberg  bei  dem
Holzhändler  R.  als  Schiffknecht  in  Diensten  stehe,
übersendete  es  die  betreffenden  Aktenstücke  sammt
dem  Geldbetrage  an  das  k.  Stadtger.  Nürnberg.

Dieses  verweigerte  jedoch,  sich  der  Sache  anzunehmen,
  da  es  sich  hier  um  kein  Schuldenwesen,
sondern  um  den  Vollzug  der  Exekution  für  rechtskräftig
  feststehende  Forderungen  handle.

Da  nun  auch  das  k.  Landg.  Kastl  seine  Zuständigkeit
  ablehnte,  weil  Joh.  K.  weder  in  seinem
Gerichtsbezirke  wohne  noch  da  begütert  sei,  einer
der  vorgemerkten  Gläubiger  aber  den  Antrag  auf
Auszahlung  der  vorhandenen  Baarschaft  stellte.  —
ergab  sich  ein  verneinender  Kompetenzkonflikt,  nach
dessen  Instruktion  der  oberste  Gerichtshof  die  Entscheidung
  erließ,

daß  zur  Verfügung  in  dieser  Sache  das  k.
Stadtgericht  Nürnberg  zuständig  sei.

Die  Begründung  dazu  ist  folgende:

Nach  der  Mittheilung  des  8.  Infant.-Regimentes
  vac.  Seckendorff  zu  Passau  vom  11.  Okt.
1865  handelt  es  sich  hier  um  die  persönlichen
Schuldverhältuisse  des  vormaligen  Soldaten  Johann
K.,  da  gedachtes  Regiment  einen  Kapitalsrest  von
79F  fl.  46⅝  kr.  dem  Gerichte  überließ,  um  hierüber
in  Ansehung  mehrerer  Gläubiger  desselben,  welche
ihre  zum  Theil  sehr  bedeutenden  Forderungen  gegen

auf  dessen  Einstandskapital  hatten  vormerken
lassen,  weiter  zu  verfügen,  wobei  demnach  jedenfalls
die  Regulirung  eines  Schuldenwesens  in  Frage
kömmt.

Die  Zuständigkeit  hierüber  fällt  daher  dem
Gerichte  des  Wohnortes  —  Domizils  —  des
Schuldners  anheim.

Dieser  Baarbetrag,  welcher  nach  Abzug  sämmtlicher
  dem  Johann  K.  zur  Last  gelegten  Kosten  le-