Erekution  an  einem  Einstandskapitalsrest.  Kompetenz.  67

diglich  den  Rest  eines  Einstandskapitals  zu  500  fl.
bildet,  wurde  an  das  Landgericht  Kastl,  in  dessen
Bezirk  H.,  der  Geburtsort  des  K.,  liegt,  weiter  gesendet,
  und  als  die  Gemeindeverwaltung  H.  als
dessen  Wohnort  Nürnberg  bezeichnete,  von  da  an
das  Stadtgericht  Nüruberg  abgegeben,  welches  jedoch
seine  Zuständigkeit  in  der  Sache  gleich  dem  Landgerichte
  Kastl  ablehnte.

Nachdem  indeß  ein  Anhaltspunkt  dafür  nicht
vorliegt,  daß  sich  K.  übechaupt  in  H.  aufhält,  vielmehr
  einer  Anzeige  des  Stadtmagistrats  Nürnberg
vom  20.  Febr.  1866  zufolge  K.  schon  seit  Lichtmeß
  1858  sich  bei  dem  Holzhändler  R.  zu  Nürnberg
  als  Knecht  befindet,  so  daß  er  auch  schon
während  seiner  Militärdienstzeit  seinen  Urlaub  dazu
benützt  haben  mußte,  sich  bei  R.  zu  Nürnberg  aufzuhalten,
  und  daselbst  so  lange  zu  bleiben,  bis  er
aus  dienstlichen  oder  anderen  außerordentlichen  Rücksichten
  zu  einer  Veränderung  seines  dortigen  Aufenthaltes
  bestimmt  war,  was  er  auch  durch  seinen
weiteren  gleichmäßigen  Aufenthalt  daselbst  noch  dermals
  thatsächlich  bekundet,  —  so  kann  kein  Bedenken
obwalten,  daß  das  Stadtgericht  Nürnberg  zur  Verfügung
  über  obigen  Baarbetrag  zuständig  ist,  wobei
es  sich  von  selbst  versteht,  daß,  wenn  sich  nach
Maßgobe  der  erfolgenden  Forderungsanmeldungen
die  Kompetenz  des  Bezirkögerichtes  ergeben  sollte,
dit  Siche  nach  gesetzlicher  Vorsarrft  dahin  abzuen

  ist.
#  Denn  die  Thatsache  seines  wirklichen  Aufenthaltes
  zu  Nürnberg,  verbunden  mit  der  seit  8  Jahren
schon  kund  gegebenen  Absicht,  dort  seinen  festen  Sitz
zu  haben,  von  dem  er  sich  ohne  besondere  Veranlassung
  oder  Sinnesänderung  nicht  entfernen  will,
erschöpft  alle  Momente  eines  eivilrechtlichen  Domizils,
  welches  bei  der  gerichtlichen  Zuständigkeitsfrage
im  Ansehung  persönlicher  Ausprüche  ausschließend

r