68  Uebernahme  einer  Wechselschuld.  Kompetenz.

ins  Auge  zu  fassen  ist,  während  die  Heimath  des
betreffenden  Individuums  für  den  Civilrichter  in  der
Regel  außer  Betracht  fällt,  vielmehr  eine  Person,
welche  weder  in  ihrer  Heimath  wohnt,  noch  auch
sonst  ein  Domizil  hat,  nach  GO.  Kap.  1  F.  3
überall  belangt  werden  kann,  wo  sie  sich  eben
aufhält.

Erk.  d.  OGH.  v.  28.  Juni  1866,  UB.  Nr.  45.

CLXXXXI.

Die  Forderung  gegen  Denjenigen,  welcher  für  einen  Anderen

die  Zahlung  einer  in  der  Exekution  stehenden  Wechselschuld

übernommen,  ist  vor  dessen  ordentlichem  Gerichte  geltend
zu  machen.

In  einem  bei  dem  k.  Handelsgerichte  München
rechts  der  Isar  anhängigen  Wechselprozesse  des
Spediteurs  Sch.  zu  München  gegen  den  Müller
Benedikt  B.  zu  N.  war  der  Beklagte  verurtheilt,
gegen  denselben  die  Exekution  durch  Zwangsverkauf
seines  Mühlanwesens,  desgleichen  auch  der  Personalarrest
  verfügt  und  das  k.  Landgericht  Ebersberg
zur  Ausführung  der  Immobiliarexekution  beauftragt
worden.

Ehe  indeß  diese  Maßregeln  zum  Vollzuge  gelangt
  waren,  erschien  der  Privatier  Matthias  S.
von  H.,  k.  Landgerichtes  München  links  d.  Is.,  bei
dem  k.  Landger.  Ebersberg,  erlegte  statt  des  Beklagten
  900  fl.  zur  Aushändigung  an  den  Kläger
und  erklärte  sich  verbindlich,  den  Rest  mit  356  fl.
6  kr.  binnen  14  Tagen  zu  bezahlen,  indem  er  sich
für  den  Fall  der  Nichteinhaltung  der  unmittelbar
zu  verhängenden  Exekution  unterwarf.

Da  innerhalb  der  erwähnten  Frist  die  Zahlung
des  Restes  nicht  erfolgte,  stellte  der  Spediteur  Sch.
an  das  Handelsgericht  München  rechts  d.  Is.  den
Antrag,  gegen  Mathias  S.  die  Exekution  an  seiner
Mobiliarschaft  zu  verfügen  und  zu  vollziehen.