Uebernahme  einer  Wechselschuld.  Kompetenz.  69

Das  angerufene  Gericht  bedeutete  jedoch  dem
Kläger  die  Abweisung,  weil  die  Verpflichtung  des
Math.  S.  sich  lediglich  auf  eine  Bürgschaft
gründe,  demnach  zur  Kompetenz  des  einschlägigen
ordentlichen  Civilgerichtes  gehöre.

Spediteur  Sch.  reichte  nun  eine  Klage  gegen
Math.  S.  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  München  rechts
d.  Is.  ein,  stellte  darin  den  Antrag,  den  Beklagten
zur  Entrichtung  des  zur  Zahlung  übernommenen
Schuldrestes  innerhalb  14  Tagen  bei  Vermeidung
der  Exekution  zu  beauftragen,  und  reihte  daran  eventuell
  verschiedene  andere  Prozeßbitten.

Allein  auch  das  k.  Bez.-Ger.  München  rechts
d.  Is.  wies  die  Klage  unter  Widerspruch  seiner
Zuständigkeit  zurück,  indem  zwar  nicht  ein  Handelsgeschäft,
  wohl  aber  ein  aus  einem  Handelsgeschäfte
entstandenes  Rechtsverhältniß  dem  Anspruche  zum
Grunde  liege,  welches  vor  das  mit  der  Hauptsache
befaßte  Gericht  gehöre.

Der  hiernach  vom  Kläger  angeregte  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden,
daß  zur  Verfügung  in  der  Sache  das  k.  Bezirks
  gericht  München  rechts  der  Is.  zuständig  sei.

Der  Entscheidung  sind  folgende  Gründe  beigefügt:

Wenn  gegen  den  Interzedenten  S.  gleichwie
gegen  den  ursprünglichen  Schuldner  auf  Aurufen
mit  der  beantragten  Exekution  unmittelbar  eingeschritten
  und  diese  blob  als  eine  Fortsetzung  der
bereits  eingeleiteten  Exekution  erachtet  werden  könnte,
so  würde  kein  Bedenken  darüber  bestehen,  daß
sofort  das  Handelsgericht  München  r/J.  ebenso  die
Exekution  selbst  zu  bethätigen  hätte,  wie  in  dem
Falle,  wenn  bei  einer  schon  begonnenen  Immobiliarexekution
  nach  geleisteter  Abschlags  jahlung  an  der
Schuld  des  Beklagten  sich  ergäbe,  daß  nun  für
den  Schuldrest  die  Mobiliarschaft  des  Schuldners
vollkommen  ausreicht  und  diese  sofort  mit  Zustimm-