70  Uebernahme  einer  Wechselschuld.  Kompetenz.

ung  des  Gläubigers  in  Angriff  genommen  werden
soll,  nachdem  der  Art.  75  des  Ges.  v.  10.  Nov.
1861,  die  Einführung  des  allg.  deutschen  Handelsgesetzbuches
  btr.,  die  Vollstreckung  haudelsgerichtlicher
Erkenntnisse  nur  an  unbeweglichen  Sachen  den  betreffenden
  Stadt=  oder  Landgerichten  zuweist,  die
Exekution  an  Mobilien  also  den  Handelsgerichten
eben  so  unbedingt  vorbehalten  hat,  wie  vormals  den
Wechselgerichten,  an  deren  Stelle  gemäß  Art.  67
dieses  Gesetzes  auch  in  Wechselsachen  die  Handelsgerichte
  getreten  sind.

Allein  der  Fall  der  unmittelbaren  Exekution
gegen  einen  Dritten,  in  der  Hauptsache  nicht  mit
im  Streite  Befangenen,  liegt  hier  in  keiner  Beziehung
  vor;  es  kann  daher  gegen  den  Interzedenten  S.
nicht  anders  als  nach  einer  vorgängigen  Prozeßdurchführung
  weiter  vorgeschritten  werden.

Hienächst  kömmt  aber  dann  zu  erwägen,  daß
S.  lediglich  für  eine  durchaus  liquid  gestellte  Schuld
des  Beklagten  B.  interzedirte  und  seine  Haftung
zu  deren  ursprünglich  besonderen  Eigenschaft  als
Wechselschuld  in  keinem  rechtlichen  Abhänglgkeitsverhältnisse,
  ja  überhaupt  mit  derselben  in  keinem
inneren  Zusammenhange  steht,  so  daß  die  frühere
Wechseleigenschaft  der  Schuld  in  dem  gegenwärtigen
Exekutionsstadium  rücksichtlich  des  Interzedenten  S.
ganz  außer  Betracht  fällt.  Da  auch  außerdem  für
eine  Uebernahme  einer  wechselmäßigen  Verpflichtung
auf  Seite  des  S.  ein  aktenmäßiger  Anhaltspunkt
nicht  gegeben  ist,  so  liegt  lediglich  das  Rechtsverhältniß
  einer  Bürgschaft  im  Sinne  des  bayertschen
Landrechtes  im  Allgemeinen  vor.

Folge  hievon  ist,  daß  das  der  Exekution  gegen
S.  vorgängig  erforderliche  prozessucfe  Verfahren,
es  mag  nun  im  unbedingten  Mandats=  oder  im
Exekutivprozesse  oder  in  einer  anderen  Prozeßart  eintreten,
  nur  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  durchgeführt