Uebernahme  einer  Wechselschuld.  Kompetenz.  71

werden  kann  und  keineswegs  dem  eigenthümlichen
Verfahren  handelsgerichtlicher  Sachen  anheimfällt.

Mit  Unrecht  hat  deshalb  das  Bezirksgericht
München  riJ.  seine  Zuständigkeit  in  dem  von  Sch.
gegen  S.  erhobenen  Prozesse  abgelehnt,  da  nicht
ein  aus  einem  Handelßgeschäfte  entstandenes  Rechtsverhältniß,
  wie  in  den  Motiven  des  abweisenden
Beschlusses  bemerkt  wurde,  gegeben,  sondern  dieses
Verhältniß  zu  dem  ersteren  oder  vielmehr  zu  dem
früheren  Wechselgeschäfte  als  ein  weiteres  Rechtsgeschäft
  noch  hinzugetreten  ist,  abgesehen  davon,
  daß  schon  zur  Zeit  der  Entstehung  dieses  letzteren
  Geschäftes  die  ursprüngliche  Wechseleigenschaft
der  Hauptsache  in  dem  damals  bereits  bestandenen
Exekutionsstadium  der  Schuld  ihre  rechtliche  Bedeutsamkeit
  als  Wechselschuld  verloren,  daher  auch  an
sich  in  keinem  Falle  eine  wechselmäßige  Verpflichtung
  des  S.  von  selbst  in  irgend  einer  Weise  einzutreten
  hatte.

Würde  jedoch  auch  außerdem  das  hier  vorliegende
  nach  den  Normen  des  bayer.  Landrechtes  zu
beurtheilende  Rechtsgeschäft  als  mit  dem  ursprünglichen
  Wechselgeschäfte  als  solchem  im  rechtlichen
Zusammenhange  stehend  zu  erachten  sein,  so  vermöchte
  doch  auch  der  Titel  der  Konnexität  die  Zuständigkeit
  des  Handelsgerichtes  für  ersteres  zur  Durchführung
  eines  desfallsigen  Prozesses  nicht  zu  begründen,
  weil  eine  an  sich  im  ordentlichen  Prozesse  zu  verhandelnde
  Sache  vor  das  eximirte  handelsgerichtliche
Ferum  so  wenig  gebracht  werden  kann,  als  umgeehrt
  nach  Kap.  I  §.  10  der  GO.  eine  eximirte
Sache  wegen  etwa  vorhandener  materieller  Konnexität
  mit  einer  gewöhnlichen  Prozeßsache  vor  dem
Forum  des  ordentlichen  Civilrichters  zur  Austragung
  gebracht  werden  könnte.

Erk.  d.  OGH.  v.  13.  Juli  1866,  UB.  Nr.  46.