72  Wirkung  der  Assignation.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für  Bayern
rechts  des  Rheincs.

1.
Wirkung  der  Assignation.

A.,  welchem  B.  eine  sehr  bedentende  Summe,
jedoch  ohne  Festsetzung  eines  bestimmten  Zahlungstages,
  schenkungsweise  zugesichert  hatte,  assignirte
hievon  den  Betrag  von  11,000  fl.  seinem  Gläubiger
C.  Obwohl  B.  von  dieser  Assignation  verständigt
  worden  war,  zahlte  er  doch  die  ganze  Schenkungssumme
  an  A.  Erst  geraume  Zeit  nachher  erfolgte
  die  Befriedigung  des  C.,  welcher  nun  für
die  Zwischenzeit  von  der  durch  B.  an  A.  geleisteten
bis  zu  der  an  ihn,  den  C.,  erfolgten  Zahlung  fünfprozentige
  Zinsen  von  B.  mittelst  gerichtlicher  Klage
forderte  und  diese  darauf  gründete,  daß  ein  angewiesener
  Schuldner,  wenn  er  ungeachtet  der  ihm
kundgegebenen  Anweisung  an  den  ursprünglichen
Gläubiger  zahle,  dem  angewiesenen  Gläubiger  nicht
nur  zum  Ersatze  des  wirklich  Gezahlten  verbunden
sei,  sondern  daß  in  der  Thatsache  dieser  Zahlung
auch  eine  schuldhafte  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtende
  Zuwiderhandlung  gegen  eine  obligatorische
Verbindlichkeit  liege,  welcher  Schaden  mindestens
durch  die  dem  angewiesenen  Gläubiger  seit  der
Zahlung  entgangenen  Zinsen  repräsentirt  werde.

Dieser  Anspruch  fand  beim  obersten  Gerichtshofe
  keine  Anerkennung.  Es  sei  zwar,  wird  in  den
Gründen  gesagt,  im  bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XV
S.  7  Nr.  18  bestimmt,  daß  der  Schuldner  von  der
Zeit  der  ihm  notifizirten  Anweisung  ohne  Bewilligung
  des  Assignatars  an  den  ursprünglichen  Gläubiger
  nicht  zu  zahlen  befugt  sei;  hieraus  folge  aber
nur,  daß  eine  dennoch  geleistete  Zahlung  dem  angewiesenen
  Gläubiger  gegenüber  als  nicht  geschehen