Voraussetzung  der  actio  Pauliana.  73

zu  betrach  ten  sei;  es  folge  aber  nicht,  daß  hiedurch
  das  fragliche  Schuldverhältniß  eine  höhere  Potenzirung
  annehme  und  auch  noch  durch  den  Zuwachs
eines  Anspruches  auf  Schadensersatz  vermehrt  werde.

Die  Thatsache  der  an  den  ursprünglichen  Gläubiger
  geleisteten  Zahlung  bilde  ein  für  den  Bestand
und  Umfang  der  klägerischen  Forderung  überhaupt
indifferentes  Ereigniß,  welches,  sowie  es  den  Schuldner
  nicht  zu  entlasten  vermöge,  demselben  auch  keine
schwerere  als  die  nach  der  Natur  des  Forderungsverhältnisses
  an  sich  gerechtfertigte  Belastung  auflegen
  könne.

Daraus,  daß  Beklagter  dem  ursprünglichen
Gläubiger  zu  einer  bestimmten  Zeit  freiwillig  eine
Zuwendung  gemacht  habe,  welche  rechtlich  nicht  als
Tilgung  des  überwiesenen  Obligationsverhältnisses  anzusehen
  ist,  folge  in  keiner  Weise,  daß  die  Obligation
gerade  auch  zu  dieser  Zeit  habe  erfüllt  werden
müssen,  so  daß  die  nicht  pünktlich  erfolgte  Erfüllung
  sofort  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz  begründet
  hätte.

O#GErk.  v.  29.  Mai  1866  Reg.-Nr.  639  %%
m.

2.
Voraussetzung  der  actio  Pauliana.

Der  mit  der  Paulianischen  Klage  Belangte
hatte  deren  Unzulässigkeit  durch  die  Aufstellung  darzuthun
  versucht,  daß  nach  den  Bestimmungen  der
bayerischen  Gerichtsordnung  zur  Zeit  der  Klageerhebung
  jedenfalls  der  Konkurs  schon  förmlich  eröffnet
sein  müsse,  und  daß  es  erst  unter  dieser  Voraussetzung
  darauf  ankomme,  ob  der  Gantirer  die  Veräußerung
  vor  oder  nach  eröffnetem  Konkurse  vorgenommen
  habe.

In  Verwerfung  dieses  Einwandes  äußern  sich
die  oberstrichterlichen  Motive: