74  Prozeßübernahme  von  Seite  des  Litisdenunziaten.

„Diese  Austegung.  widerspricht  dem  klaren
Wortlaute  der  in  Kap.  XIX  §.  19  der  GO.  uledergelegten
  Gesetzesbestimmungen,  welche  die  Verhältnisse
  der  Partikularveräußerungen  eines  Schuldnerd
  vor  dem  Anfange  des  Generalkonkurses  in  den
Num.  1,  2  und  3  des  §F.  19  genau  und  unzweideutig
  darlegen  und  bestimmt  von  jenen  Fällen  ausscheiden,
  in  welchen  der  folgenden  Nr.  4  gemäß
solche  Veräußerungen  erst  nach  eröffnetem  Generalkonkurse
  durch  den  Schuldner  gemacht  werden;  und
indem  das  Gesetz  in  Nr.  1—3,  dasß  ist,  schon  in
den  Fällen  der  blos  materiellen  Ueberschuldung
einer  Person  jedem  Gläubiger  das  Recht  einräumt,
jene  Veräußerungen,  welche  aus  den  vorliegenden
Umständen  entnehmen  lassen,  daß  sie  nicht  redlich,
sondern  gefährlicher  Weise  zum  Schaden  des  Gläubigers
  geschehen  sind,  zu  widerrufen,  ohne  diese
Berechtigung  an  eine  anderweitige  Bedingung  zu
knüpfen,  insbesondere  nicht  daran,  daß  dieses  unbedingte
  Widerrufsrecht  erst  nach  formell  eröffnetem
Konkurse  klagbar  verfolgt  werden  könne,  so  ist  auch
keine  rechtliche  Veranlassung  gegeben,  eine  solche
Bedingung,  wodurch  sogar  der  Zweck  des  Gesetzes
in  vielen  Fällen  vereitelt  würde,  in  dasselbe  hineinzulegen
  .“

OAGErk.  v.  18.  Juni  1866  Reg.-Nr.  600  563/6=77

  v.

3.
Prozeßũbernahme  von  Seite  des  Litisdenunziaten.
Vergl.  Bd.  XXIX  S.  69.

Im  Exekutivprozesse  wegen  einer  Kausschillingsforderung
  belangt,  hatte  der  Beklagte  einem  Dritten
den  Streit  verkündet,  weil  dieser  behauptete,  den