Prozeßübernahme  von  Seite  des  Litisdenunzlaten.  75

eingeklagten  Kaufschilling  für  den  Beklagten  bereits
bezahlt  zu  haben.

Der  Lltisdenunzlat  gab  hierauf  die  Erklärung
ab,  daß  er  den  Streit  dergestalt  gänzlich  auf  sich
nehme,  daß  die  Klage  als  gegen  ihn  gestellt  und
Beklagter  als  jeder  Obllegenheit  bezüglich  des  Prozesses
  entlassen  betrachtet  werden  solle.

Kläger  protestirte  hiegegen  und  machte  geltend,
daß  ihm  wider  Willen  ein  anderer,  minder  zahlungsfähiger
  Beklagter  nicht  aufgedrungen  werden  könne,  —
welcher  Ansicht  der  oberste  Gerichtshof  aus  nachstehenden
  Gründen  beitrat:

„„Es  haudelt  sich  hier  nicht  um  eine  Prinzipalintervention
  im  Sinne  der  Gerichtsordnung
Kap.  VIII  S.  4,  welche  nach  Nr.  4  daselbst  als
eine  besondere  Klage  geltend  zu  machen  wäre,  sondern
  um  eine  durch  vorgängige  Streitverkündung
veranlaßte  Intervention,  zufolge  welcher  der  Denunziat
  gemäß  Gerichtsordnung  Kap.  VIII  §.  2  Nr.  4
die  Sache  bei  dem  nämlichen  Gerichte,  bei  welchem
sie  anhängig  ist,  und  im  nämlichen  Stande,  in
welchem  sie  sich  zur  Zeit  der  Streitverkündung  befindet,
  fortzuführen  hat.

In  einem  solchen  Falle  steht  es  zwar  nach
Nr.  3  dieser  Gesetzesstelle  dem  Denunziaten  frei,
dem  Denunzianten  beistandsweise  im  Streite  zu  assistiren,
  oder  solchen  gänzlich  auf  sich  zu  nehmen.

Letzteres  kann  jedoch  von  Seite  des  Litisdenunziaten
  nur  in  der  Eigenschaft  einer  Nebenperson,
aber  nicht  dergestalt  geschehen,  daß,  wie  hier  derselbe
  beantragt,  die  Klage  als  gegen  ihn  gestellt
und  Beklagter  als  jeder  Obliegenheit  bezüglich  des
Prozesses  entlassen  betrachtet  werden  soll.

Auf  diese  Art  würde  der  Stand  des  Prozesses
hiusichtlich  der  Parteien  wesentlich  geändert;  es
würde  der  ursprüngliche  Beklagte  von  dem  Rechtsstreite
  vollig  ausgeschlossen  und  dem  Kläger  ein