76  Kirchenbaulast  nach  Ablösung  des  Zehents.

anderer  Gegner  aufgedrungen,  was  derselbe  sich  gefallen
  zu  lassen  nicht  schuldig  ist  und  was  zu  beanstanden
  er  um  so  mehr  dann  Ursache  hat,  wenn  der
nelie  Gegner  behufs  der  Realisirung  der  Klageansprüche
  nicht  gleiche  Garantien  darbietet.

Der  Denunziant  kann  vielmehr  nur  mit  Einwilligung
  des  Klägers  die  Rolle  des  Beklagten
  aufgeben,  und  eben  so  ist  wider  Willen  des
Klägers  dem  Denunziaten  die  Einmischung  in  den
Prozeß  und  dessen  völlige  Uebernahme  nur  in  so
weit  gestattet,  als  hiedurch  eine  Aenderung  in  den
Hauptpersonen  des  Rechtsstreites  nicht  vor
sich  geht  (Gönner's  Handbuch  des  gem.  Proz.
Bd.  l  S.  358  §F.  5  Nr.  1,  Gensler  im  Archiv
für  civ.  Praxis  Bd.  IV  S.  188).

OAGE.  vom  23.  Juni  1866.  RNr.  n½

Zu  Art.  34  des  Grundlastenabls  6  vom  4.  Juni

1848  und  Art.  16  des  Ges.  vom  ";nt  *2  52  die  Sicherung

  u.  s.  w.  der  auf  dem  Zehentrechte  lastenden  kirchlichen
Baupflicht  betr.

Freiherr  von  A.  besaß  das  Gut  M.,  zu  welchem
  der  Großzehent  in  dem  Pfarrsprengel  P.  gehörte.
  Es  wurde  dieser  Zehent  gemäß  des  Grundlastenablösungsgesetzes
  v.  J.  1848  fixirt  und  der
Ablösungskasse  des  Staates  überwiesen,  welche  die
Ablösungssumme  in  Grundrentenobligationen  dem
einschlägigen  Gerichte  ausantwortete,  von  dem  sie,
nachdem  Niemand  Ansprüche  erhoben  zu  haben  scheint,
dem  Rürihere  v.  A.  behändigt  wurde.

m  Vollzuge  des  oben  angeführten  Gesetzes
vom  28.  Mai  1852  wurde  nun  Freiherr  v.  A.,
der  das  Gut  M.  inzwischen  verkauft  hatte,  als
wegen  des  gedachten  Zehents  für  die  Kirche  zu  P.