Kirchenbaulast  nach  Ablösung  des  Zehents.  77

sekundär  baupflichtig  in  Anspruch  genommen,  und
die  betreffende  Administrativbehörde  setzte  den  Kapitalwerth
  jener  kirchlichen  Baupflicht  fest.

Weil  hiebei  diese  Baupflicht  von  dem  Freiherrn
v.  A.  in  Abrede  gestellt  worden  war,  trat  nach  dessen
Ableben  die  Kirchenverwaltung  P.  gegen  die  Wittwe
v.  A.  bei  dem  Bezirksgerichte  1.  klagend  auf,  Sicherung
  des  gedachten  Kapitalwerthes  verlangend.

Der  Klage  wurde  unter  Anderem  damit  begegnet:
  An  die  Stelle  des  Zehentes,  auf  dem  die
bemerkte  Baupflicht  angeblich  geruht  habe,  seien  in
Folge  der  Ablösung  bzw.  Ueberweisung  an  den  Staat
gemäß  Art.  34  des  Grundlastenablösungsgesetzes  die
Grundrentenablösungsobligationen  getreten;  wie  früher
mit  dem  Zehent  kohärire  jetzt  die  Baupflicht  mit
den  Ablösungsschuldbriefen,  das  Verhältniß  bleibe
ein  dingliches,  pflichtig  sei  der  Inhaber  dieser
Obligationen,  die  Verklagte  besitze  aber  dieselben
nicht,  und  somit  könne  wegen  der  fraglichen  Baupflicht
  nicht  sie  persönlich  belangt  werden.

Dieser  Einwand  wurde  in  allen  Instanzen  verworfen,
  in  II.  Instanz  aus  folgenden  Gründen:

„Richtig  ist,  daß  bei  Ablösung  der  Grundrente  das
Recht  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  eine  dauernde  Last  der
Grundrente  auferlegt  war,  aufhört,  mit  dieser  zu  kohäriren,
also  aufhört,  ein  dingliches  zu  sein:  unrichtig  aber  ist
es,  daß  an  die  Stelle  dieses  verlorenen  dinglichen  Rechtes
ein  anderes  dingliches  Recht  trete,  dessen  Substrat
das  der  Grundrente  entsprechende  Ablösungskapital
  sei.  Das  gedachte  Recht  geht  mit  der  Festsetzung
des  Grundrentenablösungskapitals  und  mit  dessen  Ueberweisung
  an  die  Ablösungskasse,  also  bevor  noch  das  Ablösungskapital
  an  den  bisher  Grundrentenberechtigten
  ausbezahlt  ist,  auf  das  Ablösungskapital
in  seiner  Eigenschaft  einer  blosen  Forderung  über;  an
einer  Forderung  aber  kann  ein  dingliches  Recht  —  jus
in  re  —  nicht  bestehen.