78  Kirchenbaulast  nach  Ablssung  des  Zehents.

Wenn  es  daher  im  Art.  34  des  Grundlastenablösungsgesetzes
  heißt:  die  Rechte  derjenigen,  zu  deren  Gunsten  dauernde
  Lasten  den  Grundrenten  auferlegt  sind,  gehen  auf  die
Ablösungskapitalien  über,  —  so  kann  damit  nicht  die  dingliche
  Natur  dieser  Rechte  gemeint  sein,  sondern  es  ist  damit
  verordnet,  daß,  wie  der  Lastenberechtigte  vorher  seine
Befriedigung  von  dem  Grundrentenbesitzer  aus  der  Grundrente
  anzusprechen  hatte,  er  sie  jetzt  von  dem  Gläubizer
des  Ablösungskapitals  aus  diesem  anzusprechen  habe.  Will
man  sagen,  es  hafte  das  Ablösungskapital,  so  ist
dieses  doch,  sobald  es  vom  Grundrentenbesitzer  in  eines
Anderen  Hände  gelangte,  in  dieses  Anderen  Händen  nicht
mehr  Ablösungskopital.  Es  muß  also,  wenn  die,  sei
es  daar  oder  in  Schulobriefen  bezahlte  Summe  als  Ablösungskapital
  haften  soll,  diese  Summe,  und  mit  ihr
die  Haftung,  als  der  Person  des  vormaligen  Grundrentenbesitzers
  inhárirend  gedacht  sein.  Es  haftet
dieser,  und  nur  er,  für  vie  der  Grundrente  auferlegt  gr.
wesene  dauernde  Last  als  Empfänger  der  Ablösungesumme
  und  mit  dieser,  d.  i.  auf  deren  Betrag.  In  diesem
Sinne  ist  die  Ablösungssumme  Surrogat  der  Grundrente,
und  in  diesem  Sinne  haftet  jenes  Surrogat  für  die  Rechte
des  Lastenberechtig#en.

Weil  mun  aber  das  biesem  gegen  den  jeweiligen  Grundrentenbesitzer
  an  der  Grumrente  zugestandene,  sie  für  alle
Fälle  sichernde  dingliche  Recht  mit  der  Ablösung  der  Grundrente
  weggesallen,  giet  ihm  Abs.  2  des  Art.  34  a.  a.  O.
ein  Recht,  besondere  Socherheitsleistunf  zu  verlangen,  un
gerade  daraus  erhellt,  daß  Abs.  1  Satz  2  weit  entfernt
war,  das  Ablösungskapital  als  volles  Surrogat  der  Grundrente
  gelten  zu  lassen,  so  daß  auch  das  an  der  Grundreme
bestandene  dingliche  Recht  auf  das  Ablösungskapitol  überging
  und  daß,  wer  immer  später  in  den  Besitz  des  Ablösungskapitales
  käme,  als  solcher  Besitzer  für  die  der
Grundrente  auferlegt  gewesene  dauernde  Last  hafte.  Denn
außerdem  hätte  wohl  das  Gesetz  nicht  blos  verordnet,  die
Berechtigten  können  zu  ihrer  Sicherheit  gerichtliche
Hinterlegung  verlangen,  sondern  vielmehr,  die  Anlsangssumme
  und  Ablösungsschuldbriefe  müssen  gerichtlich  hinterlegt
  werden,  indem,  wenn  der  Gesetzgeber  an  dem  zwischen
dem  Lastenberechtigten  und  dem  Grundrentenbesitzer  bestandenen
  Rechtsverhältnisse  gar  nichts  ändern  wollte,  als  das
Objekt  der  Berechtigung,  er  für  den  ungestörten  Fortbestand
  der  Dinglichkeit  derselben  sorgen  mußte,  solcher  For#t-