Kirchenbaulast  nach  Ablösung  des  Zehents.  79

bestand  aber,  wenn  er  überhaupt  rechtlich  möglich  war,  in
vollgenügender  Weise  nur  durch  gerichtliche  Hinterlegung
gesichert  werden  konnte.

Uebereinstimmend  mit  dem  bisher  Erörterten  ist  Abs.  2
des  Art.  16  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852,  die  Sicherung
u.  s.  w.  der  auf  dem  Zehentrechte  lastenden  kirchlichen  Baupflicht
  betr.,  wonach  die  Stiftungen  berechtigt  sind,  von
den  Zehentbaupflichtigen  auch  dann  noch  —  also  nachträglich
  —  Sicherstellung  wegen  der  Baupflicht  zu  verlangen,
wenn  die  Ablösungssumme  oder  Urkunden  an  die  ehemals
Zehentberechtigten  bereits  hinausgegeben  sind,  also  auch,  —
denn  das  Gesetz  unterscheidet  nicht,  —  wenn  die  vormals
Zehemtberechtigten  sich  der  Ablösungsbeträge  oder  Urkunden
bereits  wieder  entäußert  haben.  Diese  Bestimmung  soll
mit  rückwirkender  Kraft  eine  Lücke  des  Abs.  2  Art.  34  des
Grundlastenablösungsgesetzes  ausfüllen,  insofern  hier  blos
von  einer  Berechtigung  die  Rede  ist,  Sicherheitsleistung  zu
verlangen,  so  lange  die  Ablssungssummen  oder  Ablsfungs-Schuldbriese
  an  den  ehemaligen  Grundrentenbesitzer  noch
nicht  hinausgegeben  find;  sie  soll  die  offen  gelassene
Frage,  wie  es  zu  halten,  wenn  die  gedachte  Hinausgabe
schon  stattgefunden,  ja  wenn  sogar  die  Ablösungssummen
oder  Schuldbriefe  bereits  in  dritten  Händen  sind,  in  Konformität
  mit  Abs.  2  des  Art.  34  a.  a.  O.  lösen,  und
sie  gibt  die  Lösung  so,  daß  offenbar  von  einem  dinglichen
Rechte  des  Lastenberechtigten  an  dem  Ablösungskapitale,  so
wie  es  Apppellantin  versteht,  nicht  die  Rede  sein  kann,  und
somit  muß  auch  Gleiches  gelten  vom  allegirten  Art.  34.
Entgegengesetzten  Falles  wäre  Abs.  2  Art.  16  des  Ges.  v.
28.  Mai  1852  eine  dem  Art.  34  des  Grundlastenablösungsgesetzes
  entgegengesetzte,  eine  Ausnahms-Bestimmung.
Wäre  sie  übrigens  auch  dieses,  so  schlüge  sie  gerade  im  vorliegenden
  Falle  an  und  ließe  keinen  Zweifel  darüber  zu,
daß  die  erhobene  Klage  unter  allen  Umständen  gegen  den
Freiherrn  v.  A.  als  Empfänger  des  Ablösungskapitales  für
den  mit  der  Baupflicht  belastet  gewesenen  Zehent,  und  nach
dessen  Ableben  gegen  dessen  Erben  rechtlich  begründet  sei.“  —

Oiese  Begründung  hat  der  oberste  Gerichtshof
  gebilligt,  indem  er  in  seinen  Entscheidungsgründen
bemerkte:  „Die  (oben  angeführte)  Ansicht  der  Revidentin
  verstößt  zu  sehr  gegen  die  gewöhnlichsten
Rechtsbegriffe,  als  daß  dieselbe  nach  der  eingehen-