80  Verbindlichkeit  zur  Bürgschaftsstellung.

den  Widerlegung,  welche  ihr  die  zweite  Instang
hat  zu  Theil  werden  lassen,  noch  einer  Beachtung
gewürdigt  werden  könnte.“
OAGErk.  v.  25.  Juni  1866  NRNr.  6106  3/c8.
G.  .  .t.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Die
Richtigkeit  dieser  Entscheidung  läßt  sich  durchaus
nicht  bezweifeln.  Dieselbe  findet  auch  in  der  oben
S.  51—53  mitgetheilten  Ansicht  keinen  Widerspruch,
indem  dort  ausdrücklich  gesagt  ist,  daß  der  Kirche
nur  eine  persönliche  Klage  übrig  bleibe,  wenn
der  Zehentherr  die  Ablösungspapiere  an  Dritte  verdußert
  hat.  —  Was  aber  die  Frage  betrifft,  ob
der  Kirche  an  den  deponirten  Ablösungspapieren
ein  dingliches  Recht  zustehe,  oder  ob  diese  Schuldbriefe
  nur  als  Kaution  für  eine  persönliche  Haftung
anzusehen  seien,  so  wird  wohl  jener  (S.  51  ff.
mitgetheilten)  Ansicht  der  Vorzug  vor  der  im  vorstehenden
  Erkenntnisse  gegebenen  Beantwortung  der
streitigen  Frage  zu  geben  sein.

5.
Verbindlichkeit  zur  Bürgschaftsstellung.
Bl.  f.  RAnw.  Bbd.  XXXI  S.  129  u.  318.

Die  in  der  ersteren  der  hier  angezogenen  Stellen
enthaltene  Ausführung  über  die  Auffassung  des
bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  X  8.  7  Nr.  1  fand
wiederholt  die  oberstrichterliche  Anerkennung  durch
Erk.  vom  30.  Juni  1866  Reg.-Nr.  19  %%%

m.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Abolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.