Ergãmungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  N  Ö.
Dr.  J.  A.  Heuffert's

Plätter  für  RKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Hrete  —  erls#  rung  gegenüber  ##t  Klage  auf  Aerlennung  kirchr


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—nN  on  „eigenen  Wissen“  iu  nach  GO.  Lap.  XIII  g.
3.  —  vokation  ex  lege  amart.  Besit.  —  Benütgung  e
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gten  t  den  Kläger  verursachten  Kosten  mssen  6%#  en
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gellagt  werben

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehoses  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.

Einrede  der  Verjährung  gegenüber  der  Klage  auf  Anerkennung
  kirchlicher  Baupflicht.  Begründung  der  Einrede.

Einer  Klage  auf  Anerkennung  einer  kirchlichen
Baupflicht  war  die  Einrede  der  Verjährung  entgegengesetzt
  und  zu  deren  Begründung  vorgebracht
worden,  daß  seit  einem  Zeitraume  von  30,  40,  ja
50  Jahren,  ja  sogar  seit  unvordenklicher  Zeit  vom
letzten  Baufalle,  jedenfalls  von  Zustellung  der  Klage
an  rückwärts  gerechnet,  der  Zehentherr  desjenigen
Zehents  in  der  Pfarrei  P.,  in  dessen  Besitz  sich
Freiherr  v.  A.  befand,  niemals  zu  der  Kultusbaulast
  in  der  genannten  Pfarrei  angezogen  worden  sei,
daß  er  während  dieser  Zeit  niemals  etwas  dazu  geleistet
  habe,  obgleich  mehrfache  und  wenigstens  drei
Baufälle  vorgekommen  seien  und  das  Vermögen  der
Kirche  nicht  zugereicht  habe.

In  II.  Instanz  war  dem  verklagten  Theile
Beweis  dahin  auferlegt  worden:  daß  die  beanspruchte
Baupflicht  durch  Verjährung  erloschen  sei.

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.