8  Erlöschung  der  Kirchenbaulast  durch  Verjährung.

Der  oberste  Gerichtshof  aber  hat  die  Einrede
verworfen  aus  folgenden  Gründen:

„Mit  Recht  hat  die  Klägerin  in  ihrer  Revisionsschrift
  an  der  Beweisauflage  auszustellen,  daß
dieselbe  ohne  nhere  Prüfung  des  Einredevorbringens
der  Beklagten  das  ganze  Verjährungsgebiet  für  ihre
Beweisführung  frei  lasse.

Dieselbe  beruht  auch  nur  auf  einer  mißverstandenen
  Anwendung  des  Grundsatzes  unserer  bayerischen
Prozeßordnung,  daß  bel  dinglichen  Klagen  nur
der  allgemeine  Rechtsgrund  angegeben  zu  werden
brauche,  auf  Einreden,  auf  welche  derselbe  doch  in
der  Regel  ihrer  Natur  nach  nicht  paßt.  Wollte
man  denselben  überhaupt  auf  Einreden,  welche  gegen
ein  klagend  geltend  gemachtes  dingliches  Recht  gerichtet
  sind,  anwenden,  so  würde  man  konsequenter
Weise  dazu  gelangen,  daß  schon  das  allgemeine  Vorbringen,
  daß  das  beanspruchte  Recht  dem  Kläger
nicht  zustehe,  genüge,  um  dem  Beklagten  später
noch  den  Beweis  aller  erdenklichen  Einreden  frei
zu  lassen,  was  offenbar  unstatthaft  wäre.

Das  Wahre  an  der  Sache  ist  vielmehr  nur
das,  daß  zur  Begründung  von  Einreden,  welche
aus  einem  selbständigen  dinglichen  Rechte  des  Beklagten
  abgeleitet  werden,  allerdings  schon  die  Anführung
  der  causa  generalis  genügt,  so,  wenn  der
wegen  Betretens  oder  Befahrens  eines  Grundstückes
mit  der  actio  negatoria  oder  selbst  nur  mit  einer
persönlichen  Entschädigungsklage  belangte  Beklagte
einwendet,  daß  ihm  das  Recht,  über  dieses  Grundstück
  zu  gehen  oder  zu  fabren,  als  Servitut  zustehe.
In  allen  anderen  Fällen  gilt  von  den  Einreden,
auch  wenn  sie  einer  dinglichen  Klage  entgegengesetzt
sind,  unbedingt  die  Vorschrift  der  G.  Kap.  VI
8.  8,  daß  dieselben  deutlich,  ordentlich  und  umständlich
  vorzutragen  sind,  —  und  es  kann  sich  daher
auch  bei  der  hier  in  Frage  stehenden  Einrede  der