Erlöschung  der  Kirchenbaulast  durch  Verjährung.  83

Verjährung  nur  nur  darum  handeln,  ob  dieselbe  gehörig
substanzirt  wurde.

Die  Klägerin  bestreitet  dieses,  weil  nicht  nur  die
einzelnen  Baufälle,  welche  ohne  Beiziehung  des
Freiherrn  v.  A.  und  seiner  Zehentvorbesitzer  gewendet
  wurden,  näher  zu  bezeichnen  gewesen  seien,  sondern
  auch  zur  Erlöschung  der  auf  dem  Zehent  haftenden
  kirchlichen  Baupflicht  eine  vorgängige  Aufforderung
  zur  Leistung  erforderlich  sei,  welche  hier
nicht  behauptet  worden.

Wie  es  sich  indessen  auch  in  letzterer  Beziehung
nach  dem  für  diese  Frage  maßgebenden  bayerischen
Landrechte  verhalten  und  welcher  Zeitablauf  nach
demselben  zur  Verjährung  erforderlich  sein  mag,
immerhin  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  bei  einer
Last  von  so  diskontinuirlicher  Art,  wie  die  meistens
nur  in  großen  Zwischenräumen  zu  erfüllende  kirchliche
  Baupflicht,  innerhalb  des  Verjährungszeitraumes
  nothwendig  Fälle  vorgekommen  sein  müssen,
in  welchen  Veranlassung  gegeben  war,  die  Erfüllung
  derselben  von  dem  Verpflichteten  in  Anspruch
zu  nehmen.

Dieß  wurde  nun  zwar  von  der  Beklagten  auch
behauptet,  aber  nur  ganz  allgemein,  ohne  diese  Fälle
irgend  näher  zu  bezeichnen,  was  um  so  mehr  hätte
geschehen  sollen,  als  außerdem  nicht  nur  die  Klägeriu
  in  ihrer  Vertheidigung  wesentlich  beeinträchtigt
war,  sondern  weil  auch  dieses  ganze  Vorbringen
der  Beklagten,  namentlich  im  Hinblicke  auf  die
eicheeseg  acceptirte  klägerische  Behauptung,  daß

on  seit  mehr  als  100  Jahren  kein  Baufall  an
den  Kultusgebänden  in  P.  vorgekommen  sei,  nur
zu  sehr  den  Anschein  einer  auf  Gerathewohl  hingeworfenen
  Einstreuung  gewinnt,  als  daß  sie  eine  Berücksichtigung
  verdienen  könnte.“
OAGErk.  v.  25.  Juni  1867  RNr.  610  5  3/66.
G.  ..  .r.