84  Erlöschung  der  Kirchenbaulast  durch  Verjährung.

Nachschrift.  Der  Hr.  Einsender  hatte  diese
Mittheilung  mit  Noten  versehen,  durch  welche  die
oberstrichterliche  Entscheidung  deshalb  bekämpft  wird,
weil  hier  auf  den  Grund  der  Verjährung,  als  causa
generalis,  ein  selbständiges  dingliches  Recht,  nämlich
  die  Freiheit  von  der  Kirchenbaulast  einredeweise
verfolgt  sei,  und  weil  die  Bestimmung  der  GO.
Kap.  VI  §S.  7  Nr.  3,  nach  welcher  bei  dinglichen
Klagen  die  Anführung  der  causa  generalis  genüge,
nicht  minder  für  Einreden  als  für  Klagen  gelte.

Gegen  diesen  auch  in  den  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
  ausdrücklich  zugegebenen  zweiten
Satz  ist  nichts  einzuwenden;  dagegen  ist  der  erste
ganz  entschieden  zu  bestreiten;  denn  die  Freiheit  des
Zehentrechtes  ist  nicht  ein  neben  diesem  stehendes
besonderes  Recht,  sondern  nur  eine  Qunalität
desselben,  und  die  Verjährung,  indem  sie  ebensowenig
  das  Recht  selbst,  sondern  nur  die  Erwerbsart
  eines  solchen  ist,  darf  deshalb  auch  nicht  als
die  causa  generalis,  sondern  muß  als  die  causa
Specialis  angesehen  werden.

In  der  actio  negatoria  beruft  sich  der
Kläger  einfach  auf  sein  Eigenthum,  aus  dessen  Begriffe
  die  Freiheit  desselben  vermöge  gesetzlicher
Regel  von  selbst  folgt;  in  der  hier  einredeweife
vorgebrachten  actio  negatoria  utilis  verhält  sich
die  Sache  ganz  anders.  Die  vormals  zehentpflichtigen
  Grundstücke  liegen  in  einem  Gebietstheile,
nach  dessen  örtlichem  Rechte  alle  Zehenten,  die  weltlichen
  wie  die  geistlichen,  der  Kirchenbaulast  unterliegen;
  die  Beklagte  konnte  daher  die  Freiheit  von
der  Baulast  gar  nicht  behaupten,  ohne  zugleich
einen  besonderen  Befreiungstitel  anzuführen.  Sie
war  nach  der  Beschaffenheit  ihrer  Einrede  zur
Angabe  der  causa  specialis  gezwungen,  und  sie
mußte  also  dieselbe  nach  allen  Seiten  gerichtsordnungsmäßig
  substanziren.