Erlöschung  der  Kirchenbaulast  durch  Verjährung.  85

Die  Beweisauflage,  daß  ein  Recht  durch  Verjährung
  erloschen  sei,  ist  unter  allen  Verhältnissen
  eine  verfehlte;  denn  die  Verjährung  ist
ein  völlig  abstrakter,  vielfach  komplizirter  und  nach
den  verschiedenartigsten  Richtungen  ausmündender
Rechtsbegriff.  Beseßt  sich  die  Beweisauflage  nicht
mit  der  Zergliederung  der  demselben  zu  Grunde
liegenden  Thatsachen,  so  werden  alle  hieher  bezüglichen,
  häufig  bestrittenen  Rechtsfragen  in  das
Beweisverfahren  verwiesen,  welchem  aber  die  Lösung
jener  Rechtsfragen  nothwendig  vorausgehen  muß,
weil  ohne  sie  dem  Beweisthema  ein  bestimmter
Inhalt  fehlt.

Diese  allgemeine  Bemerkung  erprobt  sich  auch
bei  Betrachtung  des  vorliegenden  Falles.

Bekanntlich  ist  es  eine  Streitfrage,  ob  durch
die  Klagenverjährung  das  Recht  selbst  vernichtet
oder  nur  die  Klage  verloren  werde.  Es  besteht
also  völlige  Ungewißheit,  ob  das  Erkenntniß  zweiter
Instanz,  indem  es  den  Beweis  der  Erlöschung  des
Rechtes  auflegte,  den  Beweis  der  Klagenverjährung
  zugelassen  oder  auögeschlossen  habe.

Hievon  abgesehen  kann,  weil  die  Baupflicht
als  eine  durch  eigene  Unvermöglichkeit  der  Kirche
bedingte  Verpflichtung  erscheint,  sohin  nach  der  Natur
des  bestehenden  Rechtsverhältnisses  der  Zehentherr
mit  der  Leistung  nicht  entgegenzukommen  hat,  sondern
  zu  dieser  von  der  Kirche  aufgefordert  werden
muß,  die  Klage  erst  in  dem  Zeitpunkte  entstehen,
in  welchem  die  Leistung  auf  Anfordern  verweigert
  worden  ist.  Da  aber  die  Exzeption  ausdrücklich
  sagt,  daß  die  Konkurrenz  des  Zehentherrn
niemals  verlangt  worden  sei,  so  scheint  sich  die
Beklagte  hiedurch  den  Beweis  der  Klagenverjährung
  nelst  versperrt  zu  haben.  Welcher  Gedanke
hier  der  zweitrichterlichen  Beweisauflage  zu  Grunde
liegt,  läßt  sich  nicht  errathen.