86  Erloschung  der  Kirchenbaulast  durch  Bersährung.

Sehr  häufig  wurde  früher  der  Verjährungsbegriff
  auf  die  Servitutenerlöschung  durch  Nichtgebrauch
  angewendet,  wodurch  viele  Irrthümer
und  Mißverständnisse  erzeugt  worden  sind.  Nach
der  jetzt  allgemein  angenommenen  Theerie  des  gemeinen
  Rechtes  wird  der  Non-  usus  als  Verzicht
aufgefaßt,  und  von  einer  Verjährung  im
wahren  Sinne  deb  Wortes  ist  hiebeil  gar
nicht  mehr  die  Sprache.  Im  bayer.  LR.  Th.  II
Kap.  VII  §.  8  Nr.  4  ist  dieses  ausdrücklich  ausgesprochen.
  Ob  nun  das  Interlokut  zweiter  Instanz
  den  Non-  usus  als  hier  zulässige  Verjährung
  aufgefaßt  habe,  ist  um  so  zweifelhafter,  als
von  fast  allen  Rechtslehrern  angenommen  wird,  daß
die  Vorschriften  über  Erlöschung  der  Servituten
durch  Nichtgebrauch  auf  die  deutschrechtlichen  Reallasten
  keine  Anwendung  finden,  womit  auch  das  in
Bd.  XIX  S.  45  dieser  Blätter  mitgetheilte  obersttichterliche
  Erkenntniß  vom  12.  Sept.  1853  übereinstimmt.
  Auch  das  bayer.  LR.  a.  a.  O.  F.  8
spricht  von  Erlöschung  der  Servituten  durch  Nichtgebrauch
  nur  so  weit,  als  der  Gebrauch  wenigstens
jahrweise  geschieht,  wonach,  ganz  abgesehen  bavon,
daß  Frhr.  v.  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  zu  Th.  II
Kap.  X  §.  22  lit.  b  ausdrücklich  sagt,  jener  §.  8
begiehe  sich  nur  auf  Realservituten  und  nicht
auf  andere  onera,  doch  wohl  anzunehmen  fein  wird,
daß  er  jedenfalls  nicht  für  Leistungen  gelte,  zu
welchen  oft  ein  ganzes  Menschenalter  und  noch
längere  Zeit  keine  rechtliche  Veranlassung  gegeben
wird.

Mit  Rücksicht  auf  dieses  Feiwechltu  und
auch  aus  anderen  Gründen  (vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.
XX  S.  10)  wird  häufig  behauptet,  daß  das  Recht
zur  Kirchenbaulast  durch  Herkommen  (vergl.
Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  33,  Bd.  XIX  S.  285,
Bd.  XXI  S.  419)  intra  tempus  definitum