Erfüllungseid.  Eigenes  Wissen.  □—

weder  begründet,  noch  verloren  werden  könne;  und
so  stünde  denn  das  ganze  Beweisinterlokut  in  der
Luft,  wenn  nicht  mindestens  unbestritten  wäre,
daß  solche  Lasten  durch  Nichtgebrauch  in  unvordenklicher
  Zeit  erlöschen.  Da  aber  von  einer
Erlöschung  durch  Nichtgebrauch  keine  Rede  sein  kann,
so  lange  sich  nicht  ein  durch  das  eigene  Vermögen
der  Kirche  undeckbarer  Baufall  ergeben  hat,  weshalb
auch  zum  Beweise  der  Unvordenklichkeit  (vergl.
Seuffert's  Archiv  Bd.  V.  Nr.  55)  erfordert
wird,  daß  wenigstens  ein  solcher  Fall  eingetreten
und  hiebei  der  Zehentherr  nicht  angezogen  worden
sel,  so  war  es  für  die  Beklagte  zur  Begründung
ihrer  Einrede  unerläßlich,  wenigstens  einen  solchen
Fall  nach  seiner  Zeit  und  seinen  Umständen  mit
aller  Bestimmtheit  anzuführen.

Der  Unfug,  in  dinglichen  Rechtsverhältnissen
die  vagesten  Klagen  und  Einreden  vorzubringen  und
auf  dieselben  die  allgemeinsten  und  unbestimmtesten
Beweisinterlokute  zu  erlassen,  hat  lange  genug  gedauert,
  als  daß  es  nicht  eine  erfreuliche  Erscheinung
wäre,  wenn  ihm  der  oberste  Gerichtshof  mit  aller
Schärfe  entgegentritt.  Die  Mitthelung  des  vorstehenden
  Erkenntnisses  entspricht  daher  ganz  vorzugsweise
  dem  Zwecke  dieser  Blätter,  damit  dasselbe
für  künftige  Fälle  in  weiteren  Kreisen  zur  Warnung
und  Belehrung  dieue.  "a

m.

2.

Zur  Lehre  vom  Erfüllungseide.  Vom  „eigenen  Wissen“
hiebei  nach  GO.  Kap.  XIII  8.  3  Nr.  3.

Bgl.  Sitgi  Komment.  Aufl.  2  Bd.  III  S.  401—4  Bl.
Il.  RA.  2;  Bd.  EII  2#  fl.  XVI
Sne  Bb.  XXII  S.  2

In  einer  fnennchen  Frnssoue  hat  sich  der