88  Erfüllungseid.  Eigenes  Wissen.

oberste  Gerichtshof  über  die  gesetzliche  Bedingung
der  Zulässigkeit  des  Erfüllungseides  in  nachstehender
  Weise  ausgesprochen:

„Da  das  Suppletorium  wie  der  Haupteid  blos
de  veritate  geschworen  werden  kann,  so  setzt  dasselbe
  eigenes  Wissen  nothwendig  voraus  und  ist
dieser  Eid  daher,  wenn  diese  Voraussetzung  fehlt,
unzulässig.  Zwar  heißt  es  in  der  GO.  Kap.  XIII
§.  3  Nr.  3  nur,  die  Sache  müsse  so  beschaffen
sein,  daß  sie  der  Schwörende  allem  Vermuthen  nach
wohl  wissen  kann,  während  es  bei  der  verwandten
Vorschrift  über  den  Haupteid  (Kap.  XIII  §.  2
Nr.  2)  heißt,  die  Geschichte,  worüber  der  Eid  deferirt
  wird,  müsse  so  beschaffen  sein,  daß  der  andere
Theil  selbst  eigenes  gutes  Wissen  davon  haben  kann;
allein  die  Anmerkungen  zur  erst  zitirten  Stelle,
welche  zweifelsohne  als  das  beste  Auslegungsmittel
zu  gelten  haben,  geben  klar  zu  erkennen,  daß  in
der  angeregten  Richtung  zwischen  den  Voraussetzungen
  des  Erfüllungs=  und  jenen  des  Haupteides
kein  wesentllicher  Unterschied  gemacht  werden  wollte.
Demn  dieselben  drücken  sich  dahin  aus:

„  „Wer  den  Erfüllungseid  ablegen  will,  muß
dasjenige,  was  beschworen  werden  soll,  aus  eigenem
  leiblichen  Sinne,  zu  Latein:  ex  certa  scientia
  et  sensu  corporeo  erfahren  haben;  denn
es  ist  juramentum  veritatis,  nicht  credulitatis,
und  obwohl  viele  das  Gegentheil  behaupten,  mithin
  sogar  die  Erben  und  andere  in  lacto  alieno
versirende  zu  diesem  Eid  kommen  lassen,  so  ..  ..  .
ist  diese  Meinung  in  Codice  verworfen.““

Die  Praxis  hat  daher  stets  daran  festgehalten,
daß  der  Erfüllungseid  niemals  als  ein  Glaubens,
sondern  immer  nur  als  ein  Wahrheitseid  auferlegt
  werden  könne,  und  wenn  auch  auf  Grund  der
oben  erwähnten  Differenz  in  den  Worten  des  Gesetzestextes
  mehrfach  die  Ansicht  zur  Geltung  gelangte,