Provokation  ex  lege  Diffameri.  Besitz.  89

daß  das  Wissen  des  Schwörenden  bei  dem  Erfüllungseide
  nicht  gerade  auf  eigener  unmittelbarer
Sinnenwahrnehmung,  sondern  auch  auf  anderen  Ueberzeugungsmitteln
  beruhen  könne  (vgl.  Seuffert's
Kommentar  Bd.  III  S.  402),  so  wurde  hiebei  doch
jedenfalls  immer  vorausgesetzt,  daß  dann  wenigstens
zur  entsprechenden  Beurtheilung  für  den  Richter
die  Quelle  aktenmäßig  nachzuweisen  sei,  aus  welcher
der  Schwörende  seine  Wissenschaft  schöpfen  kann,
und  daß  als  eine  solche  Quelle  Mittheilungen  der  in
der  Sache  vernommenen  Zeugen  nicht  gelten  können.“
OAGE.  v.  25.  Juni  1866  RNr.  742  6
77.

3.

Provokation  ex  lege  Diffamari.  Besitz.

Bl.  #.  Ku.  Bd.  XII  S.  352;  Bd.  XVI  S.  256;  Bd.  XVIIS.  47;
Bd.  XXVII  S.  44.

In  einer  Provokationssache  hatte  der  klagende
Theil  den  Nachweis  zu  liefern,  daß  er  sich  im  Besite
  der  (näher  bezeichneten)  Grundstücke  befinde.

Bei  Beurtheilung  des  Beweißergebnisses  ging
das  oberstrichterliche  Erkenntniß  von  folgenden  Rechtssätzen
  aus:

Für  den  Provokationsstreit  kömmt  es  auf  besondere
  Eigenschaften  des  Besitzes,  insbesondere  auch
auf  den  guten  Glauben  des  Besitzers  und  auf
ruhige  Ausübung  des  Besitzes  nicht  an;  es  genügt
zur  Anstellung  der  Provokationsklage,  daß  der  Provokant
  sich  im  faktischen  Zustande  der  Besitzausübung
  befand.

Hiebei  ist  der  neueste  thatsächliche  Zustand
entscheidend,  da  es  sich  hier  nicht  um  Schutz  im
ordentlichen  Besitze,  sondern  nur  um  vorläufige  Untersuchung
  des  Besitzstandes  zum  Zwecke  der  Aus-