90  Bezichung  auf  Rotorietät  in  höherer  Instanz.

mittelung  der  Parteistellung,  welche  die  gegenwärtigen
  St  reitstheile  im  künftigen  Hauptprozesse  ein
nehmen  sollen,  handelt.  6

Es  kann  sich  also  der  für  gelungen  erachteten
klägerischen  Beweisführung  gegenüber  nur  noch  darum
  fragen,  ob  nicht  etwa  der  beklagte  Theil  jüngere,
in  die  Zwischenzeit  von  dem  letzten  Benützungsakte
des  Klägers  bis  zur  Provokation  fallende,  unzweifelhafte
  Besitzhandlungen  für  sich  habe,  oder  ob
demselben  nicht  wenigstens  gleichzeitige  gleich  relevante
  und  gleich  maßgebende  Besitzhandlungen  zur
Seite  stehen,  durch  welche  die  Ausschließlichkeit  des
Besitzes  des  Klägers  beseitigt  und  damit,  weil  aller
Besitz  seinem  Begriffe  nach  nur  ein  ausschließender
sein  kann,  und  eine  possessio  duorum  in  solidum
  nicht  möglich  ist,  die  rechtliche  Wirksamkeit
des  vom  Kläger  nachgewiesenen  Besitzes  aufgehoben
  wäre.

Die  von  beklagter  Seite  in  dieser  Richtung
unternommene  Beweisführung  hat  jedoch  ein  günstiges
  Resultat  für  dieselbe  nicht  geliefert  und  es
bilden  somit  die  von  dem  Kläger  nachgewiesenen
Besitzhandlungen  den  neuesten  für  den  vorliegenden
  Provokationsstreit  maßgebenden  Besitzstand.

Hienach  wurde  das  den  Beklagten  nach  der
Klagebitte  verurtheilende  Erkenntniß  der  Vorinstanz
bestätigt.

OAGErk.  v.  28.  Juni  1866  RAr.  8T  ν
77.

4.
Benützung  von  Gerichtsnotorien  bei  der  Entscheidung  in
höherer  Instanz.
Vgl.  Bd.  XXVIII  S.  283.

Auf  Grund  einer  Urkunde,  welche  die  Cession
einer  aus  einer  Verlassenschaft  herrührenden  Forder-